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Selbst­ver­waltung

Die österreichische Bundesverfassung legt fest, dass die Sozialversicherung nach dem Prinzip der Selbstverwaltung durchzuführen ist.

Definition

Als Teil der öffentlichen Verwaltung überträgt bei dieser Organisationsform der Staat per Gesetz bestimmte ihm obliegende Verwaltungsaufgaben (z.B. Schutz und Hilfeleistung in bestimmten Lebenssituationen wie Krankheit, Unfall, Tod, Arbeitslosigkeit, Alter, etc.) an jene Personengruppen, welche hiervon unmittelbar betroffen sind (Versicherte, Leistungsbezieherinnen und -bezieher, Beitragszahlerinnen und -zahler). Die österreichische Sozialversicherung wird seit ihrer Errichtung – mit Ausnahme in den Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft von 1939 bis 1945 – nach dem Prinzip der Selbstverwaltung durchgeführt.  

Zwecks Einbindung der Versichertengemeinschaft bei der Fassung von sozial- und gesundheitspolitischen Beschlüssen, werden in den Sozialversicherungsträgern Selbstverwaltungskörper gebildet, in welche die Interessensvertretungen der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber sogenannte Versicherungsvertreterinnen und -vertreter entsenden. Diesen sind die Bedürfnisse und Probleme der vertretenen Personengruppe bestens bekannt, wodurch sie sich aus Eigeninteresse und in ihrer Funktion als Schnittstelle zu den Sozialversicherungsträgern für einen sparsamen Umgang mit den Versichertengeldern, die Aufrechterhaltung bzw. den Ausbau des Leistungsangebots sowie eine rasche, soziale, unbürokratische und versichertennahe Entscheidungsfindung einsetzen.  

Die Sozialversicherung agiert weisungsfrei, unterliegt jedoch der staatlichen Aufsicht und Kontrolle der Aufsichtsbehörde (BMSGPK), des Bundesministeriums für Finanzen und des Rechnungshofs, zumal sie in einigen Bereichen auch im übertragenen Wirkungsbereich handelt und Agenden für andere Institutionen wahrnimmt.

Vorteile der Selbstverwaltung
  • Mitwirkung der Versichertengemeinschaft an der Verwaltung; durch Interessensvertretung an Fassung von sozial-/gesundheitspolitischen Beschlüssen beteiligt
  • demokratische, soziale und sachgerechte Verwaltung
  • versichertennahe, praxis-/lösungsorientierte Erledigung von Versichertenanfragen
  • Einbeziehung wichtiger gesellschaftlicher Kräfte; Zusammenarbeit von Expertinnen und Experten aus Sozialpolitik und Wirtschaft
  • unbürokratische und kostengünstige Organisation
  • Stärkung des Solidaritätsbewusstseins
  • Entlastung und Dezentralisierung der staatlichen Verwaltung

Zusammensetzung

Die Verwaltungskörper der ÖGK werden aus Vertreterinnen und Vertretern der Dienstnehmer-Kurie und Dienstgeber-Kurie zusammengesetzt, deren Anzahl und anteilsmäßige Zusammensetzung ist im Gesetz geregelt. Diese haben aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Dienstnehmer und der Dienstgeber zu wählen – diese haben abwechselnd jeweils für ein halbes Jahr den Vorsitz bzw. die stellvertretende Funktion inne.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig auch der Hauptversammlung an.

Die Entsendung einer Versicherungsvertreterin bzw. eines Versicherungsvertreters sowohl in den Verwaltungsrat als auch in den Landesstellenausschuss ist ausgeschlossen.

Die Betriebsvertretung ist an den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

Aufgaben

Der Aufgabenbereich des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers ist gesetzlich determiniert. Die wesentliche Aufgabe der Versicherungsvertreterinnen bzw. Versicherungsvertreter ist die Diskussion und Entscheidung wichtiger Agenden durch die Beschlussfassung im Gremium. 

Eine Sonderrolle kommt den Vorsitzenden von Verwaltungskörpern zu. Diese haben etwa bei der Vertretung des Versicherungsträgers nach außen sowie bei der Organisation der Sitzungen besondere Aufgaben. 

Selbstverwaltungskörpern können vom Gesetzgeber darüber hinaus aber auch andere Aufgaben der staatlichen Verwaltung übertragen werden. Man spricht dann vom sogenannten „übertragenen“ Wirkungsbereich. Der Sozialversicherung wurden etwa im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19- Pandemie mehrere Aufgaben übertragen, obwohl die Bekämpfung der Pandemie grundsätzlich Aufgabe der staatlichen Verwaltung ist. Ein Beispiel ist die Information der COVID-19-Risikogruppe und die Erstattung des Entgelts bei einer Freistellung aufgrund eines COVID-19-Risiko-Attests. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist die Sozialversicherung an die Weisungen der staatlichen Verwaltung gebunden.

Verwaltungsrat

Dem Verwaltungsrat obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht der Hauptversammlung oder dem Landesstellenausschuss übertragen ist, die Vertretung des Versicherungsträgers sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse.

Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben dem oder der Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.

Mitglieder des Verwaltungsrats

Dienstnehmer-Vertreter/innen (AK)Dienstgeber-Vertreter/innen (WK)
Andreas Huss, MBA

Vorsitzender des Verwaltungsrates von 01.07. – 31.12.


Mag. Peter McDonald
Vorsitzender des Verwaltungsrates von 01.01. – 30.06.


Gerald Mjka
Monika Eisenhuber, CSE
Mag. Dr. David Mum Jochen Pack, BA
unbesetzt
Florian Kollenz
Ing. Mag. Martin Schaffenrath, MBA MBA MPAMag. Moritz Mitterer
Elfriede Schober

Mag.a Andrea Starzer MBA

Beschlüsse des Verwaltungsrats

Entsprechend § 437 ASVG werden die Beschlüsse des VWR unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen veröffentlicht:

A) Generell gilt, dass auch hier das Datenschutzrecht und die wirtschaftsrechtlichen Regeln über die Vertraulichkeit persönlicher Daten und die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten sowohl der ÖGK als auch von Marktteilnehmern (Drittanbietern etc.) eingehalten werden. Das bedeutet, dass Angaben über Einzelpersonen, Unternehmen und damit verbundene Beträge, Umsätze, über urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützte Angaben sowie Verhandlungspositionen, interne Unterlagen und Organisationsbeschlüsse, Strategien usw. nicht publiziert werden (vgl. auch § 1 AuskunftspflichtG). Weiters erfolgen Angaben, für die bereits andere Veröffentlichungsregeln bestehen, auf den dort genannten Wegen und werden hier nicht wiederholt.


B) Rechtsvorschriften und andere rechtlich relevante Texte werden kundgemacht im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS unter „Sonstige Kundmachungen, Erlässe“ unter „Amtliche Verlautbarungen der Sozialversicherung“. Das gilt für Satzung, Krankenordnung, Erreichbarkeitskundmachung usw. Den jeweils vollständigen Stand einer Rechtsvorschrift finden sie in der SozDok - Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts. https://www.ris.bka.gv.at/Avsv/


C) Gesamtverträge der ÖGK, welche die Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten, Apothekern und anderen Gesundheitsberufen regeln, finden Sie ebenfalls im Rechtsinformationssystem des Bundes.


D) Beschlüsse über Zuschläge in Vergabeverfahren werden nach dem Regeln des Vergaberechts veröffentlicht (z. B. Tender Electronic Daily, zu Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at/ usw.)


Sitzung vom 18.03.2025 (PDF, 124 KB)

Sitzung vom 19.02.2025 (PDF, 216 KB)

Sitzung vom 21.01.2025 (PDF, 103 KB)

Sitzung vom 10.12.2024 (PDF, 300 KB)

Sitzung vom 19.11.2024 (PDF, 286 KB)

Sitzung vom 15.10.2024 (PDF, 207 KB)



Hauptversammlung

Die wichtigsten Aufgaben der Hauptversammlung als rechtsetzendes Organ sind das Budget- sowie das Satzungsrecht. Die Hauptversammlung beschließt den Jahresvoranschlag (Budget), den Jahresbericht des Verwaltungsrates (bestehend aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen), und damit einhergehend die Entlastung des Verwaltungsrates. Weiters hat sie die Satzung und die Krankenordnung des Versicherungsträgers und deren Änderungen zu beschließen. 

Die Hauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats, der Vorsitzenden der Landesstellenausschüssen und den folgenden 12 Mitgliedern zusammen

Mitglieder der Hauptversammlung
DI Andreas Bake
Mag.a Katharina Figl
Andreas Gollner
Vanessa Hochstrasser, BA
Dominik Jenewein
Mag.a Krisztina Juhasz
Johann Kaiser
Matthias Krenn
Mag. Michael Rovina
Julia Stroj MSc
Mag.a Bettina Wucherer
Mag.a Christina Zwinger
Vertreter der Senioren und Behinderten ohne Stimmrecht
Johannes Eichinger-Wimmer
Franz Groschan
Monika Kemperle
Mag. Michael Schleifer
unbesetzt
unbesetzt
Landesstellenausschüsse

Die Aufgaben des Landesstellenausschusses werden nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des ÖGK-Verwaltungsrates definiert. Dazu zählen unter anderem Verhandlungen regionaler Ärztehonorare und Stellenpläne sowie die Behandlung von Anträgen an den Unterstützungsfonds und die regionale Betreuung der Kundinnen und Kunden.

Vorsitzende der Landesstellenausschüsse
BGLMag. Josef Riegler
 Sabine de Martin de Gobbo
KTN Georg Steiner, MBA
  Sylvia Gstättner
NÖFlorian HenglRobert Leitner
OÖMst. Michael PecherstorferAlbert Maringer
SBG Thomas Kinberger   Dr. Wolfgang Reiger
STMK Mag. Beatrice Erker   Ing. Josef Harb
TirolWerner SalzburgerMag. Bernhard Achatz
VBGDr. Christoph JennyMag. Franz Beck
WMMag. Agnes Streissler-FührerIng. Martin Heimhilcher


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