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Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt

Stand: 01.01.2025


Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gebührt bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt für das laufende Urlaubsjahr eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von vier Wochen (§ 10 Abs. 2 Urlaubsgesetz).

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung in voller Höhe, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.