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Entschädigungszahlungen bei Diskriminierung

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 3/Februar 2023


Gleichbehandlungsgesetz

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sieht vor, dass niemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden darf. Verboten ist beispielsweise die Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, des Alters oder der ethnischen Zugehörigkeit.

Wird dieses Gleichbehandlungsgebot verletzt, kann die diskriminierte Person Ersatzansprüche gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber geltend machen.

Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses

Kommt ein Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht zustande, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gegenüber der Stellenwerberin bzw. dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Für beide Zahlungen besteht in der Sozialversicherung keine Beitragspflicht.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Laut GlBG kann eine Dienstgeberkündigung aus diskriminierenden Gründen bei Gericht angefochten werden. Lässt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Beendigung jedoch gegen sich gelten, besteht Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Unter der Voraussetzung, dass bei der ausgesprochenen Kündigung die vorgesehenen gesetzlichen, kollektiv- oder dienstvertraglichen Fristen und Termine eingehalten werden, handelt es sich bei diesem Ersatz des Vermögensschadens um eine beitragsfreie Abgangsentschädigung (§ 49 Abs. 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist ebenfalls beitragsfrei.

Ersatz der Entgeltdifferenz

Erhält eine Person wegen Verletzung des Gleichheitsgebotes für gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit ein geringeres Entgelt als eine nicht diskriminierte Person, so besteht gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz. Der Ersatz dieser Differenz ist beitragspflichtig. 

Hinweis:
Im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung einer Entgeltdifferenz sind Aufrollungen vorzunehmen.

Neben der Entgeltdifferenz gebührt eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Diese Entschädigung ist beitragsfrei, da es sich um einen immateriellen Schadenersatz handelt.

Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK