Nach wie vor ist es oftmals üblich, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber einzelnen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern im Rahmen von entsprechenden Vereinbarungen höhere Abfertigungsansprüche als jene, die gesetzlich vorgesehen sind, zusichern. Weder das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) noch andere gesetzliche Regelungen schließen derartige Besserstellungen aus.
In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch immer wieder die Frage, ob ein über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehender Abfertigungsanspruch auch durch die Entrichtung von höheren Beiträgen als im BMSVG vorgesehen realisiert werden kann.
Diese Frage ist mit einem klaren "Nein" zu beantworten. Ausschlaggebend dafür ist, dass dem fixen Beitrag von 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes inklusive Sonderzahlungen absolut zwingende Wirkung zukommt. Der sich so ergebende Betrag, der an den zuständigen Krankenversicherungsträger überwiesen wird, kann daher durch Vereinbarung weder erhöht noch verringert werden.
Hinweis: Direktzahlungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber an die Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Es ist selbstverständlich zulässig, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses Abfertigungszahlungen zu vereinbaren, die über das gesetzliche Ausmaß hinausgehen. Diese können jedoch keinesfalls mit erhöhten Beitragsleistungen an die Krankenversicherungsträger oder BV-Kassen abgewickelt werden.