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24-Stunden-Betreuung

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 5/April 2022 24-Stunden-Pflege


Das Hausbetreuungsgesetz (HBeG) ermöglicht die durchgehende zweiwöchige Betreuung hilfsbedürftiger Menschen in deren Privathaushalten. Im folgenden Artikel erhalten Sie unter anderem einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Besonderheiten und die Höhe der durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten einer 24-Stunden-Betreuung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. 

Dienstgeberin bzw. Dienstgeber der Betreuungskraft kann sein:

  • die zu betreuende Person selbst,
  • eine Angehörige bzw. ein Angehöriger oder
  • ein gemeinnütziger Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art.


Hinweis:
Das HBeG sieht die Möglichkeit vor, dass die Betreuung auch im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Allerdings nur dann, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt. 

Voraussetzungen

Die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen gelten nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es werden Personen betreut, die entweder Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz bzw. vergleichbare Leistungen beziehen oder bei einer niedrigeren Pflegestufe wegen einer Demenzerkrankung ständig betreuungsbedürftig sind.
  • Nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen muss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden.
  • Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt mindestens 48 Stunden pro Woche.
  • Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Betreuungskraft wird für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen.

Tätigkeiten

Vom HBeG umfasst sind Arbeiten zur Unterstützung der betreuten Person in der Haushalts- und Lebensführung sowie sonstige notwendige Anwesenheiten. Weiters dürfen Tätigkeiten nach § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes durchgeführt werden, sofern keine medizinischen oder pflegerischen Gründe vorliegen, die eine Anordnung durch eine Angehörige bzw. einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

Entlohnung

Die Entlohnung richtet sich nach den jeweiligen Mindestlohntarifen für Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellte. Die Mindestlohntarife finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

  • In zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Arbeitszeit einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten.
  • Über die 128 Stunden hinausgehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum oder in näherer häuslicher Umgebung verbringt und während der sie frei über die Zeit verfügen kann, gelten nicht als Arbeitszeit.
  • Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden zu unterbrechen, die auch frei von Arbeitsbereitschaft sein müssen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren.
  • Darüber hinaus dürfen Betreuungskräfte während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden.


Für alle anderen Bereiche ist das sonstige Arbeitsrecht anzuwenden (Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Mutterschutzgesetz 1979 etc.).

Anmeldung

Liegt ein Dienstverhältnis vor, ist die Betreuungskraft in der Beschäftigtengruppe "B501 Hausgehilfe“ oder "B502 Hausangestellte“ anzumelden. 

Die im HBeG geregelten Freizeitphasen unterbrechen die Beschäftigung nicht. Das Dienstverhältnis bleibt auch während dieser Zeiten aufrecht. Somit sind keine Abmeldungen oder Wiederanmeldungen zu erstatten.

Durchschnittliche monatliche Gesamtkosten

Nachfolgend ein Beispiel für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten einer 24-Stunden-Betreuung. Es handelt sich bei den Zahlen um rechnerische Durchschnittswerte, die bei anderen Fällen variieren können.

Annahme:

  • 24-Stunden-Betreuung im Sinne des HBeG durch zwei Betreuungskräfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
  • Arbeitszeit pro Person: Die Betreuer wechseln sich alle zwei Wochen ab (Durchrechnungszeitraum vier Wochen). Sie arbeiten in den zwei Wochen jeweils 128 Stunden (auch in der Nacht) und sind in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen.


Höhe der Gesamtkosten

Die durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten betragen für zwei Betreuungskräfte 4.117,29 Euro (pro Jahr: 49.407,48 Euro). 

Hinweis:
Jede Betreuungskraft erhält drei Sonderzahlungen (zwei im Juni, eine im Dezember) in Höhe von 1.223,78 Euro (Grundlohn + Nachtzuschlag). 


Wie teilen sich diese Kosten auf?

Durchschnittliche Bruttolöhne für zwei Betreuungskräfte (inklusive Nachtzuschlägen und der vollen freien Station) 2.643,76 Euro
Sonderzahlungen (monatlicher Durchschnittswert)    611,89 Euro
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Allgemeine Beitragsgrundlage)    558,63 Euro
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung (Sonderzahlungen)    126,23 Euro
Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge      49,81 Euro
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds an das Finanzamt    126,97 Euro
Gesamtkosten 4.117,29 Euro
Barauslagen (Gesamtkosten minus volle freie Station) 3.921,09 Euro

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erhält die zu betreuende Person:

  • Pflegegeld (bis zu 1.776,50 Euro pro Monat) und
  • eine Förderung des Sozialministeriums von bis zu 1.100,00 Euro pro Monat.

Wie wird der durchschnittliche Bruttolohn berechnet?

128 Stunden : 4 x 4,33 = 138,56 Stunden (= höchstzulässige Arbeitszeit pro Monat nach dem HBeG, dies entspricht 58,22 Prozent des laut Mindestlohntarif vorgesehenen Entgeltes für 238 Stunden)

Grundlohn 1.518,00 Euro x 58,22 % 
(monatlicher Mindestlohntarif für Kranken- und Altenbetreuung in der Hausgemeinschaft im 1. bis 5. Berufsjahr)

   883,78 Euro
Nachtzuschlag 584,00 Euro x 58,22 % =    340,00 Euro
Halber Sachbezug der vollen freien Station in Höhe von 196,20 Euro      98,10 Euro
Monatlicher Gesamtbruttolohn (je Betreuungskraft) 1.321,88 Euro


Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK