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Selbständige und unselbständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Stand: 01.01.2024


Für Personen, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einer selbständigen Tätig­keit nachgehen, gelten grundsätzlich die Rechtsvorschriften jenes Landes, in dem sie in unselbständiger Art und Weise arbeiten. 

Bei diesen Konstellationen ist somit immer jenes nationale Recht anzuwenden, das für die unselbständige Tätigkeit gilt.

Wird eine Selbständige bzw. ein Selbständiger zusätzlich zu dieser Tätigkeit in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer tätig, ist vorab eine Abgrenzung nach dem allgemeinen Regel­werk für unselbständig Beschäftigte (siehe dazu folgendne Link: Unselbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten) vorzunehmen.

Ausnahme VO 1408/71

Im Anwendungsbereich der VO 1408/71 existieren einige Ausnahmebestimmungen zum vorstehenden Grundsatz. Diese sind im Anhang VII der Verordnung taxativ aufgelistet. Detailauskünfte erhalten Sie vom zuständigen Sozialversicherungsträger.

Auf Grund dieser Sonderregelungen kann es zu Doppelversicherungen in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien und Zypern kommen.

Betroffen ist hiervon das Aufeinandertreffen einer oder mehrerer Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit.

Beispiele

Selb-/unselbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten

Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine oder mehrere selb­ständige und unselbständige Tätigkeiten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Kommen mehrere unselbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten in Betracht, ist vorab eine Abklärung entsprechend der Vorgangsweise "unselbständige Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitglied­staaten“ erforderlich. 

Beispiel 45 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person ist in Österreich unselbständig und in Polen selbständig tätig.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Tätigkeitsorte: unselbständig: Österreich, selbständig: Polen
  • Rechtsvorschriften: Österreich   


Beispiel 46 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person ist in Österreich unselbständig und im Vereinigten Königreich selb­ständig tätig.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Tätigkeitsorte: unselbständig: Österreich, selbständig: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich

 

Beispiel 47 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich ist in Österreich und Tschechien für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland unselbständig und in Polen selbständig tätig. Ein (wesentlicher) Teil der unselbständigen Tätigkeit wird in Österreich ausgeübt.

  • Person wohnt in: Österreich 
  • Tätigkeitsorte: unselbständig: Österreich (wesentlich bzw. ­teilweise tätig), Tschechien; selbständig: Polen
  • Sitz des Unternehmens: Deutschland
  • Rechtsvorschriften: Österreich 

 

Beispiel 48 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich ist in Österreich und Tschechien für ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich unselbständig und in Polen selbständig tätig. Ein (wesentlicher) Teil der unselbständigen Tätigkeit wird in Österreich ausgeübt.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Tätigkeitsorte: unselbständig: Österreich (wesentlich tätig), Tschechien; selbständig: Polen
  • Sitz des Unternehmens: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich