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Hochseeschifffahrt in internationalen Gewässern

Stand: 01.01.2024


Gerade bei der internationalen Hochseeschifffahrt arbeiten die an Bord eines Schiffes tätigen Personen gewöhnlich laufend im Hoheitsgebiet verschiedener Staaten. Entsprechend dem Territorialitätsprinzip würde es daher zu einem ständigen Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der Versicherungszuständigkeit kommen. 

Um dies zu vermeiden, existieren für diesen Personenkreis spezielle Regelungen. Durch die VO 883/2004, das Austrittsabkommen und das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist es im Vergleich zur VO 1408/71 in diesem Bereich zu einer Vereinfachung der Zuständigkeitsregelungen gekommen.

Beispiele

Hochseeschifffahrt - Grundsatz

Eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, gilt als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt.

Beispiel 35 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich wird an Bord eines Schiffes tätig, welches unter irischer Flagge fährt. Nachdem dies einer Beschäftigung im Inland gleichzusetzen ist (Flagge ist maßgeblich), kommen die irischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

  • Person wohnt in: Österreich
  • Flagge des Schiffes (Beschäftigungsort): Irland
  • Rechtsvorschriften: Irland


Die Bestimmungen gelten nicht für die Binnenschifffahrt (siehe ­dazu folgenden Link: Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber - fahrendes oder fliegendes Personal)!

Beispiel 36 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich wird an Bord eines Schiffes tätig, welches unter britischer Flagge fährt. Nachdem dies einer Beschäftigung im Inland gleichzusetzen ist (Flagge ist maßgeblich), kommen die britischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.

  • Person wohnt in: Österreich 
  • Flagge des Schiffes (Beschäftigungsort): Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich


Hochseeschifffahrt - weitere Bestimmungen

Eine unselbständig beschäftigte Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaates, sofern sie in diesem Staat wohnt. Wohnt die Person nicht in jenem Mitgliedstaat, sind wiederum die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates anzuwenden, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Beispiel 37 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Italien wird an Bord eines Schiffes mit spanischer Flagge tätig. Das Entgelt für diese Tätigkeit erhält sie von einer italienischen Reederei. Für diese Person sind die italienischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

  • Person wohnt in: Italien
  • Flagge des Schiffes (Beschäftigungsort): Spanien
  • Sitz der Reederei: Italien
  • Rechtsvorschriften: Italien

 

Beispiel 38 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich wird an Bord eines Schiffes mit deutscher Flagge tätig. Das Entgelt für diese Tätigkeit erhält sie von einer britischen Reederei. Für diese Person sind die britischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

  • DN wohnt in: Vereinigten Königreich
  • Flagge des Schiffes (Beschäftigungsort): Deutschland
  • Sitz der Reederei: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich

 

Beispiel 39 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine unselbständig beschäftigte Person mit Wohnsitz in Österreich wird an Bord eines Schiffes unter italienischer Flagge tätig. Das Entgelt für diese Tätigkeit erhält sie von einer spanischen Reederei. In dieser Konstellation ist nunmehr für die anzuwendenden Rechtsvorschriften wiederum die Flagge, unter der das Schiff fährt, maßgeblich, da die Person nicht in jenem Staat wohnt, in dem das Unter­nehmen, von welchem sie das Entgelt erhält, ihren Sitz hat.

  • DN wohnt in: Österreich
  • Flagge des Schiffes (Beschäftigungsort): Italien
  • Sitz der Reederei: Spanien
  • Rechtsvorschriften: Italien

 

Beispiel 40 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine unselbständig beschäftigte Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich wird an Bord eines Schiffes unter italienischer Flagge tätig. Das Entgelt für diese Tätigkeit erhält sie von einer spanischen Reederei. In dieser Konstellation ist nunmehr für die anzuwendenden Rechtsvorschriften wiederum die Flagge, unter der das Schiff fährt, maßgeblich, da die Person nicht in jenem Staat wohnt, in dem das Unternehmen, von welchem sie das Entgelt erhält, ihren Sitz hat.

  • DN wohnt in: Vereinigten Königreich
  • Flagge des Schiffes (Beschäftigungsort): Italien
  • Sitz der Reederei: Spanien
  • Rechtsvorschriften: Italien

Ausnahmen in der VO 1408/71 für die Hochseeschifffahrt

Über die vorstehend erläuterten allgemeinen Regelungen hinaus existieren in der VO 1408/71 weitere Sonderbe­stimmungen für die Hochseeschifffahrt. 

Diese betreffen

  • Unselbständige und Selbständige, die vom Gebiet eines Mitgliedstaates oder von einem unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Schiff auf ein Schiff mit Flagge eines anderen Mitgliedstaates entsendet werden bzw. dort Arbeiten auf eigene Rechnung verrichten, und
  • gewöhnlich nicht auf See tätige Personen, die Arbeiten auf einem Schiff in den Hoheitsgewässern (Hafen) eines Mitgliedstaates ausüben, wobei das Schiff die Flagge eines anderen Mitgliedstaates führt.


Für diese Personen ändert sich die anzuwendende Rechtsvorschrift auf Grund der Tätigkeit an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitglied­staates fahrenden Schiffes nicht. 

Die VO 883/2004 sowie das Austrittsabkommen und Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sehen keine Sonderregelungen vor. Es gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten bzw. bei Entsendung.