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Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber – fahrendes oder fliegendes Personal

Stand: 01.01.2024


Die VO 1408/71 beinhaltet für unselbständige Personen, die im internationalen Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnen­schifffahrtsverkehr Güter/Personen befördern, gesonderte Regelungen. 

Im Bereich der VO 883/2004, des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit existieren (mit Ausnahme des fliegenden Personals seit 28.06.2012) keine Sonderbestimmungen. Vielmehr sind auf diese Sachverhalte die allgemeinen Vorschriften für Personen anzuwenden, die gewöhnlich im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten tätig sind.

Die im Beispiel 26 dargestellte Regelung gilt im Bereich der VO 883/2004 seit 28.06.2012 für den EU-Raum bzw. seit 02.02.2013 bei Berührungspunkten mit dem EWR. Im Verhältnis zur Schweiz gelten die im Beispiel 26 dargestellten Bestimmungen seit 01.01.2015. 

Mit Ausnahme des Handelsabkommens sind bis zu diesen Zeitpunkten die Beispiele 19 bis 22 (siehe dazu folgenden Link: Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber) sowie 28 und 29 (siehe dazu folgenden Link: Mehrere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) relevant.

Beispiele

Fahrendes oder fliegendes Personal

Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet. 

Wird die Person allerdings von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung des Unternehmens beschäftigt, unterliegt sie den Rechtsvorschriften jenes Staates, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle bzw. ständige Vertretung befindet. Erfolgt die Tätigkeit überwiegend im Gebiet des Wohnmitgliedstaates, unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates.

Beispiel 25 - gilt für die VO 1408/71: Eine Person wird für ein Transportunternehmen mit Sitz in Österreich im internationalen Verkehr mit Italien, Frankreich und Deutschland tätig. 

Variante 1:

  • DN wohnt in: Deutschland
  • Sitz des Unternehmens: Österreich 
  • DN beschäftigt in ... zu ... %: Italien (50 %), Frankreich (40 %) und Deutschland (10 %)
  • Zweigstelle: keine
  • Rechtsvorschriften: Österreich 


Variante 2:

  • DN wohnt in: Deutschland
  • Sitz des Unternehmens: Österreich 
  • DN beschäftigt in ... zu ... %: Italien (50 %), Frankreich (40 %) und Deutschland (10 %)
  • Zweigstelle: Italien
  • Rechtsvorschriften: Italien


Variante 3:

  • DN wohnt in: Deutschland
  • Sitz des Unternehmens: Österreich 
  • DN beschäftigt in ... zu ... %: Italien (20 %), Frankreich (29 %) und Deutschland (51 %)
  • Zweigstelle: Italien
  • Rechtsvorschriften: Deutschland

Fliegendes Personal - seit 28.06.2012, 02.02.2013 bzw. 01.01.2015

Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen während des Transportes von Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die "Heimatbasis“ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.

Beispiel 26 - gilt für die VO 883/2004: Eine Person wird für ein Flugunternehmen mit Sitz in Deutschland im internationalen Verkehr mit Österreich, Irland, Frankreich und Deutschland tätig.

  • DN wohnt in: Österreich
  • Sitz des Unternehmens: Deutschland       
  • DN beschäftigt in: Österreich, Irland, Frankreich, Deutschland
  • Heimatbasis: Österreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich


Heimatbasis ist der vom Luftfahrtunternehmer benannte Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet. Bei zwei oder mehreren Heimatbasen in unterschiedlichen Staaten gelten die Beispiele 19 (siehe dazu folgenden Link: Eine Arbeitgeberin bzw. ein Arbeitgeber) und 29 bis 34 (siehe dazu folgenden Link: Mehrere Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber).

Beispiel 27 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person wird für ein Flugunternehmen mit Sitz in Deutschland im internationalen Verkehr mit Österreich, Irland, Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich tätig.

  • DN wohnt in: Österreich
  • Sitz des Unternehmens: Deutschland
  • DN beschäftigt in: Österreich, Irland, Frankreich, Deutschland, Vereinigten Königreich
  • Heimatbasis: Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Vereinigten Königreich


Heimatbasis ist der vom Luftfahrtunternehmer benannte Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet. Bei zwei oder mehreren Heimatbasen in unterschiedlichen Staaten gelten die Beispiele 19 und 29 bis 34 (Links siehe Beispiel 26).