Übt eine Beamtin bzw. ein Beamter in einem weiteren Staat zusätzlich eine bzw. mehrere unselbständige oder selbständige Tätigkeit(en) aus, unterliegt sie bzw. er stets den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Verwaltungseinheit sie bzw. er angehört (siehe dazu den Link "Beamtinnen und Beamte" in der Rubrik "Mehr zum Thema").
Doppelversicherung möglich
Für Beamtinnen und Beamte, die parallel für Verwaltungseinheiten verschiedener Staaten agieren, gelten im Anwendungsbereich der VO 1408/71 die Rechtsvorschriften beider Staaten (Doppelversicherung). Eine mehrfache Tätigkeit für Verwaltungseinheiten verschiedener Staaten ist gemäß der VO 883/2004, dem Austrittsabkommen sowie dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit entsprechend den allgemeinen Koordinierungsvorschriften zu beurteilen. Eine doppelte Zuständigkeit tritt nicht mehr ein.