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Tätigkeiten in mehreren Staaten

Stand: 01.01.2024


Für Arbeiten, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten (parallel) unselbständig und/oder selbständig ausgeübt werden, enthält das europäische Gemeinschaftsrecht spezielle Bestimmungen. Bei deren Anwendung ist stets zu unterscheiden, ob die Person in mehreren Staaten ausschließlich

  • in unselbständiger Art und Weise tätig ist,
  • selbständig agiert oder
  • sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten verrichtet.


Der Wohnort der jeweiligen Person bzw. der Sitz des Unternehmens und das "Ausmaß“ der Tätigkeit spielen bei der Beurteilung, welche nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, eine maßgebliche Rolle. 

Generell gilt auch hier der Grundsatz, dass jener Staat, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sämtliche Tätigkeiten in sein nationales Versicherungssystem einzubeziehen hat.

Weitere Informationen

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