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Vereinigtes Königreich – Sondersituation

Stand: 01.01.2024


Das Vereinigte Königreich (VK) hat die Europäische Union am 31.01.2020 verlassen. Das abgeschlossene Austrittsabkommen (AA) beinhaltet unter anderem Regelungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den EU-Staaten, den EWR-Staaten und der Schweiz im Verhältnis zum Vereinigten Königreich. 

Situation vom 01.02.2020 bis 31.12.2020

Dieses Abkommen gewährleistete für eine vom 01.02.2020 bis 31.12.2020 vereinbarte Übergangsphase den unveränderten Weiterbestand der sozialen Absicherung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, als ob das Vereinigte Königreich noch Mitglied der EU wäre. Bis 31.12.2020 galten somit die bisherigen einschlägigen Koordinierungsvorschriften unverändert weiter (beispielsweise die Anwendung der VO 883/2004).

Situation seit 01.01.2021

Für bestimmte Konstellationen ("Alt- bzw. Bestandsfälle“) ist das Austrittsabkommen auch über den 31.12.2020 hinaus anwendbar (zum Beispiel ein EU-Bürger unterliegt am Ende des Übergangszeitraumes den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches). Das Abkommen berücksichtigt dabei nicht nur sozialversicherungsrechtliche, sondern auch aufenthaltsrechtliche Aspekte (etwa rechtmäßiger Aufenthalt einer Person). Die Koordinierung der sozialen Sicherheit erfolgt in diesen "Alt- bzw. Bestandsfällen“ weiterhin nach den bisherigen Koordinierungsvorschriften (etwa VO 883/2004).

Parallel zum Austrittsabkommen wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HZA) abgeschlossen. Dieses regelt die künftigen Beziehungen der betroffenen Staaten zueinander. In diesem Abkommen sind aber auch konkrete Regelungen zur Koordinierung der Sozialen Sicherheit enthalten. Diese sind auf sämtliche grenzüberschreitenden Konstellationen anzuwenden, die seit dem 01.01.2021 eintreten ("Neufälle“) und nicht vom Austrittsabkommen ("Alt- bzw. Bestands­fälle“) umfasst sind. 

Das Austrittsabkommen ist in seinem Anwendungsbereich gegenüber dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorrangig. 

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit regelt ausschließlich die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Staaten. Es findet (im Gegensatz zum Austrittsabkommen) keine Anwendung im Verhältnis zu den EWR-Staaten bzw. der Schweiz.

Aber auch inhaltlich bestehen einige Unterschiede zwischen dem Austrittsabkommen, das vollinhaltlich auf die bisherigen Verordnungen verweist, und dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit. Neben leistungsrechtlichen Aspekten sieht das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beispielsweise keine Möglichkeit der Vertragsstaaten vor, individuelle Ausnahmevereinbarungen analog der Regelung des Artikels 16 VO 883/2004 (Ausnahmevereinbarung) zu treffen.

Austrittsabkommen

Das Austrittsabkommen gilt im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU- bzw. EWR-Staaten sowie der Schweiz. Es findet Anwendung, wenn zumindest einer der nachstehenden "Alt- bzw. Bestandsfälle“ vorliegt. 

Anwendung des Austrittsabkommens (ohne Familienangehörige)

Situation vor Ende des ­Übergangszeitraumes (31.12.2020) – aufenthaltsrechtliche Aspekte:

Das Austrittsabkommen ist anzuwenden auf

  • Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. des EWR sowie der Schweiz,
    • die ihr Recht auf Aufenthalt im Vereinigten König­reich ausgeübt haben und danach weiterhin ausüben;
    • die ihr Recht als Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Vereinigten Königreich ausgeübt haben und danach weiterhin ausüben.

  • Britinnen und Briten,
    • die ihr Recht auf Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat bzw. der Schweiz ausgeübt haben und danach weiterhin in einem dieser Staaten ausüben;
    • die ihr Recht als Grenzgängerinnen und Grenzgänger in einem EU- oder EWR-Staat bzw. der Schweiz ausgeübt haben und weiterhin ausüben.


Hinweis: Diese Punkte sind für die Dauer des jeweiligen Aufenthaltes anzuwenden.

Situation am Ende des Übergangszeitraumes (31.12.2020) – sozialversicherungsrechtliche Aspekte:

Das Austrittsabkommen ist anzuwenden auf

  • Bürgerinnen und Bürger der EU bzw. des EWR sowie der Schweiz,
    • die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches unterliegen;
    • die im Vereinigten Königreich wohnen und die den Rechtsvorschriften eines EU-, EWR-Staates bzw. der Schweiz unterliegen;
    • die eine Tätigkeit im Vereinigten Königreich ausüben, auf die die Rechtsvorschriften eines EU-, EWR-Staates bzw. der Schweiz anzuwenden sind.

  • Britinnen und Briten,
    • die den Rechtsvorschriften eines EU-, EWR-­Staates bzw. der Schweiz unterliegen;
    • die in einem EU-, EWR-Staat bzw. der Schweiz wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigen Königreiches unterliegen;
    • die eine Tätigkeit in einem EU-, EWR-Staat bzw. der Schweiz ausüben, auf die die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches anzuwenden sind.

  • Drittstaatsangehörige,
    • die eine der oben angeführten Situationen und die Voraussetzungen der VO 859/2003 erfüllen (rechtmäßiger Wohnsitz in der EU bzw. dem Vereinigten Königreich und grenzüberschreitender Sachverhalt).


Hinweis: Diese Punkte sind für alle genannten Personen anzuwenden, solange sie sich ohne Unterbrechung in einer der oben angeführten Situationen befinden. Ein Wechsel zwischen den einzelnen Fallkonstellationen ist möglich.

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: Auch für Personen, die sich in keiner der angeführten Situationen befinden, bleiben die Rechte bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die vor dem 01.01.2021 erworben wurden, gewahrt.

Konsequenzen

Im Falle der Anwendung des Austrittsabkommens gelten weiterhin (wie bis 31.12.2020) im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich, der EU bzw. des EWR und der Schweiz die Bestimmungen der VO 883/2004 sowie der VO 987/2009 bzw. für Drittstaatsangehörige im Verhältnis zum Vereinigten Königreich die VO 1408/71.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HZA)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Staaten. Im Gegensatz zum Austrittsabkommen kommt es bei Berührungspunkten mit dem Vereinten Königreich und den EWR-Staaten und der Schweiz nicht zur Anwendung. 

Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist auf sämtliche seit 01.01.2021 eintretende "Neufälle“ anzuwenden, sofern nicht das Austrittsabkommen gilt.

  • Der persönliche Geltungsbereich des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist nicht auf die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger der EU-Staaten oder des Vereinigten König­reiches eingeschränkt. Ein rechtmäßiger Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Staat ist jedoch erforderlich.
  • Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beinhaltet keinen Verweis auf die bis 31.12.2020 anzuwendenden VO 883/2004 bzw. die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (DVO 987/2009). Die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnungen wurden direkt in das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit bzw. dem entsprechenden Protokoll dazu übernommen.
  • Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit beinhaltet keine Regelung für die Möglichkeit des Abschlusses einer Ausnahmevereinbarung im Sinne des Artikels 16 der VO 883/2004. Darüber hinaus besteht keine eigene Koordinierungsvorschrift für Wehr­pflichtige.


Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zum Tragen kommt, sind die Beispiele in diesem Leitfaden zutreffend. Es handelt sich sohin um jene Beispiele, die weder EWR-Staaten noch die Schweiz beinhalten.

Britinnen und Briten als Drittstaatsangehörige

Es können vereinzelt Situationen auftreten, in denen beispielsweise ein britischer Staatsbürger für ein österreichisches Unternehmen in einem EWR-Staat oder der Schweiz tätig wird. 

Sollte das Austrittsabkommen nicht zur Anwendung gelangen, gelten die britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Hinblick auf die EWR-Staaten und die Schweiz als Drittstaatsangehörige.

In derartigen Fällen greifen allerdings die von Österreich mit den einzelnen EWR-Staaten und der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Abkommen. 

  • Die von Österreich mit Island und Norwegen abgeschlossenen Abkommen erklären für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der VO 1408/71 für anwendbar. 
  • Im Verhältnis zu Liechtenstein gelangt auf Grund des bestehenden bilateralen Vertrages mit Österreich für Drittstaatsangehörige seit 01.07.2014 die VO 883/2004 zur Anwendung (vormals VO 1408/71).


Mehrfache Tätigkeit im ­Vereinigten Königreich, der EU, im EWR und/oder der Schweiz

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit findet keine Anwendung bei Berührungspunkten zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-Staaten bzw. der Schweiz. 

An einer Lösung für Koordinierungsfälle der mehrfachen Tätigkeit in verschiedenen Staaten, bei denen auch Anknüpfungspunkte zu den EWR-Staaten bzw. zur Schweiz bestehen, wird derzeit seitens der zuständigen staatlichen Gremien intensiv gearbeitet.

Berührungspunkte Vereinigtes Königsreich, EU, EWR und/oder Schweiz

Insbesondere folgende Konstellationen harren einer Lösung:

Beispiel 1:
Ab dem 01.01.2021 werden Tätigkeiten in einem/mehreren EU-Staat(en), im Vereinigten Königreich und in einem/mehreren EWR-Staat(en) und/oder der Schweiz gewöhnlich ausgeübt.

  • Tätigkeitsorte: Österreich, Deutschland, Vereinigten Königreich, Schweiz
  • Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Nein


Beispiel 2: Ab dem 01.01.2021 werden Tätigkeiten in einem/mehreren EU-Staat(en) und im Vereinigten Königreich ausgeübt. Der Sitz des Auftraggebers befindet sich in einem EWR-Staat oder der Schweiz.

  • Tätigkeitsorte: Österreich, Deutschland, Frankreich, Vereinigten Königreich
  • Sitz des Unternehmens: Norwegen
  • Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Nein


Beispiel 3:
Ab dem 01.01.2021 werden Tätigkeiten in einem/mehreren EU-Staat(en) und im Vereinigten Königreich ausgeübt. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet sich in einem EWR-Staat oder der Schweiz.

  • Tätigkeitsorte: Österreich, Deutschland, Frankreich, Vereinigten Königreich
  • Wohnsitz des DN: Island
  • Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Nein