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Entgeltfortzahlungsfonds bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA)

Stand: 01.01.2024


Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigten grundsätzlich verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Betriebe einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA. 

Zuschussberechtigter Dienstgeberkreis

Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeberinnen und Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn

  • sie in ihrem Betrieb durchschnittlich (= Jahresdurchschnitt vor Beginn der Entgeltfortzahlung) nicht mehr als 50 bzw. zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen,
  • die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
  • die Arbeitsunfähigkeit länger als drei (Unfall) bzw. zehn (Krankheit) auf­einander folgende Tage gedauert hat und
  • sie das Entgelt fortgezahlt haben.

Höhe des Zuschusses

Der Zuschuss für Betriebe mit durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern beträgt 50 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen).

Für Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die in ihrem Betrieb durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, beträgt die Höhe des Zuschusses 75 Prozent zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 12,51 Prozent des tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (ausgenommen Sonderzahlungen).

Die Höhe des Zuschusses ist mit dem Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2024: 303,00 Euro) begrenzt.

Dauer des Zuschusses

Die Dauer des Zuschusses richtet sich danach, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) oder eine Krankheit (Berufskrankheit oder sonstige Krankheit) zurückzuführen ist:

  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall gebührt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
  • Bei einer Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit gebührt der Zuschuss ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat. 

Antragstellung

Zuschüsse werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.

Die Antragstellung ist auf folgende Arten möglich:

  • Der Antrag ist mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an die AUVA zu übermitteln.
  • Der vollständig ausgefüllte und unterfertigte Antrag kann allenfalls auch per Post, Fax oder E-Mail an die zuständige Dienststelle der AUVA gesendet werden.

Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung.

Rückforderung

Zu Unrecht geleistete Zuschüsse auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben können von der AUVA zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der ­AUVA bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde.

Die AUVA kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, zum Beispiel der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.