Rückwirkend mit 01.10.2017 haben nun KrankengeldbezieherInnen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Anspruch auf einen Familienzuschlag zum Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Zumindest ein(e) mitversicherte(r) Angehörige(r) aus dem Kreis der
- Kinder oder Wahlkinder
- Stief-, Pflege- oder Enkelkinder (wenn sie mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben!)
- Sie sind AlleinerzieherIn oder AlleinverdienerIn (Sie leben nicht mit dem Vater/der Mutter dieses Kinders oder einem/einer neuen PartnerIn zusammenleben bzw. Ihr/Ihre EhegattIn/LebensgefährtIn verfügt über kein eigenes Einkommen über der Erwerbslosigkeitsgrenze von monatlich EUR 570,33 für 2019)
- Sie erhalten von Ihrem Dienstgeber kein Entgelt mehr
Bei Zutreffen aller Voraussetzungen erhöht sich das Krankengeld um 10% der Bemessungsgrundlage und wird im Rahmen der Krankengeldanweisung berücksichtigt.
Achtung:
BezieherInnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie Selbstversicherte nach § 19a ASVG haben keinen Anspruch auf Familienzuschlag.
Dieser Personenkreis erhält ein Krankengeld in Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. in Höhe eines täglichen Fixbetrages.
Der Familienzuschlag kann nur ausbezahlt werden, sofern dieser vom Versicherten mit der hierfür vorgesehenen Erklärung (siehe Formulare) beantragt wird.