Sind Sie z. B. als Bäcker/in, Schlosser/in oder Tischler/in beschäftigt, stehen Ihnen im Erkrankungsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) folgende Lohnfortzahlungsansprüche zu:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit/Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis 1 Jahr | 6 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 8 Wochen |
über 1 Jahr | 8 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 8 Wochen |
über 15 Jahre | 10 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 10 Wochen |
über 25 Jahre | 12 Wochen - 4 Wochen halbes Entgelt | 10 Wochen |
AUVA - Infos über "Arbeitsunfall" und "Berufskrankheit"
Darüber hinausgehende Ansprüche können auch im jeweiligen Kollektivvertrag und durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag festgelegt werden.
Die Fristen des Entgeltanspruches für alle Arbeiter/innen werden je nach Dienstgeber/in unterschiedlich berechnet:
- ab dem jeweiligen Eintrittsdatum (Arbeitsjahr) oder
- generell ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres (Kalenderjahr).
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH): Ihre Firma muss Feiertage für die Dauer der Ermittlung des Entgeltanspruches unberücksichtigt lassen, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen (oder bei Abrechnung nach Kalendertagen - Feiertag = Montag bis Samstag). Somit verlängert sich der Anspruch um die Anzahl der Feiertage.
Für weitere personenbezogene Auskünfte zu Ihrem Entgeltanspruch wenden Sie sich an
- Ihre Dienstgeberin bzw. Ihren Dienstgeber,
- Ihre Interessensvertretungen oder
- eine unserer Kundenservice-Stellen.
DienstgeberINFO - Entgeltfortzahlung für Arbeiter/innen