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Grundsatz des Gemeinschaftsrechtes

Stand: 01.01.2024


Eine Person, für die die Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechtes gelten, unterliegt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates (siehe nachfolgende Beispiele). 

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn verschiedene Tätigkeiten parallel in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Verwirklicht wird dieser Grundgedanke sowohl durch die VO 1408/71 als auch durch die neuere VO 883/2004. Die dahin gehenden Regelungen des Sekundärrechtes gelten für unselbständig Beschäftigte und Selbständige gleichermaßen. 

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich gelten auf Basis des Austrittsabkommens die Bestimmungen der VO 883/2004 weiter. Sofern das Austrittsabkommen nicht zum Tragen kommt, ist zu prüfen, ob das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anwendbar ist. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu beachten. ­Diese gehen grundsätzlich mit jenen der VO 883/2004 konform. 

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt allerdings nicht bei Berührungspunkten zum EWR und der Schweiz. Es sieht auch keine Möglichkeit einer Ausnahmevereinbarung vor. Zudem beinhaltet das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit keine Regelung für Wehrpflichtige.

Übt eine Person in verschiedenen Mitgliedstaaten eine oder mehrere Tätigkeit(en) aus, wird diese so behandelt, als ob sie die Arbeit(en) in dem Staat verrichtet, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen.

Ausnahme in der VO 1408/71

Die vorstehende Regel wird lediglich in einigen wenigen Fällen durchbrochen. Die Ausnahme erstreckt sich hierbei allerdings ausschließlich auf Personen, für die noch die VO 1408/71 gilt. Voraussetzung ist weiters, dass eine unselbständige und selbständige Tätigkeit gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt wird. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, kann im Verhältnis zu bestimmten EU-Staaten eine Doppelversicherung eintreten. 

Im Verhältnis zu welchen Staaten diese Sondersituation eintritt bzw. welche Voraussetzungen konkret vorliegen müssen, ist im Einzelfall dem Anhang VII der VO 1408/71 zu entnehmen. 

Eine weitere Ausnahme existiert auch für Beamtinnen und Beamte, auf die noch die VO 1408/71 anzuwenden ist (siehe dazu folgenden Link: Beamtinnen und Beamte).

Die VO 883/2004 sieht solche Ausnahmen nicht mehr vor.

Beispiele 

Personen unterliegen immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates, auch wenn Anknüpfungspunkte zum Recht mehrerer Staaten bestehen. 

Beispiel 4 - gilt für die VO 883/2004 und 1408/71: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich hat zwei Dienstverhältnisse – eines in Österreich und ein weiteres in Deutschland.

  • DN wohnt in: Österreich
  • DN beschäftigt in: Österreich (25 %), Deutschland
  • Sitz der Unternehmen: Österreich, Deutschland
  • Rechtsvorschriften: Österreich


Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge, der versicherungsrechtlichen Beurteilung etc. finden ausschließlich die österreichischen Bestimmungen Anwendung. Das deutsche Unternehmen hat daher die in Deutschland tätige Person in Österreich zur Pflichtversicherung zu melden und abzurechnen.

Beispiel 5 - gilt für das Austrittsabkommen sowie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Eine Person mit Wohnsitz in Österreich hat drei Dienstverhältnisse – eines in Österreich, ein weiteres in Deutschland und ein drittes im Vereinigten Königreich.

  • DN wohnt in: Österreich
  • DN beschäftigt in: Österreich (25 %), Deutschland, Vereinigten Königreich
  • Sitz der Unternehmen: Österreich, Deutschland, Vereinigten Königreich
  • Rechtsvorschriften: Österreich