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Lehrlinge

Stand: 01.01.2024


Krankenversicherungsbeitrag

Der Krankenversicherungsbeitrag fällt vom ersten bis zum letzten Lehrjahr an. Der Beitragssatz beträgt während der gesamten Lehrzeit 3,35 Prozent. Der Lehrling hat davon 1,67 Prozent und die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber 1,68 Prozent zu tragen. 

Unfallversicherungsbeitrag

Für Lehrlinge ist kein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Der Lehrling ist trotzdem unfallversichert.

Pensionsversicherung

Der Beitragssatz für die Pensionsversicherung beträgt während der gesamten Lehrzeit 22,80 Prozent. Davon entfallen auf den Lehrling 10,25 Prozent und auf die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber 12,55 Prozent.

Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag
 

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz entfällt für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses.

Schlechtwetterentschädigung

Ist auf ein Lehrverhältnis das Bauarbeiter­-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG) anzuwen­den, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bei einem durch Schlechtwetter verursachten Lohnausfall an den gewerblichen Lehrling eine Schlechtwetterentschädigung zu zahlen. 

Der zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsent­gelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (= Lehrlingseinkommen zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber allein zu tragen und mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) inklusive Zuschlag für folgende Lehrlinge abzurechnen:

  • Gewerbliche Lehrlinge ohne Doppellehre
  • Gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn beide Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fallen


Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag ist je zur Hälfte von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber und vom gewerblichen Lehrling zu tragen und beträgt 1,40 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Dieser Beitrag ist auch von Sonderzahlungen zu entrichten. Bei Urlaub ohne Entgeltzahlung ist ebenfalls der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu zahlen, aber zur Gänze vom gewerblichen Lehrling zu tragen.

Für Lehrlinge in Angestelltenberufen und gewerbliche Lehrlinge mit Doppellehre, wenn nur einer der beiden Lehrberufe in den Geltungsbereich des BSchEG fällt, ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag nicht zu entrichten.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag fällt vom ersten bis zum letzten Lehrjahr an. Der Beitragssatz beträgt während der gesamten Lehrzeit 2,30 Prozent (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil jeweils 1,15 Prozent).

Bei geringem Einkommen vermindert sich gemäß Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) der vom Lehrling zu tragende Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag und beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (bzw. Sonderzahlung):

  • bis 1.951,00 Euro: 0 Prozent (minus 1,15 Prozent der monatlichen Beitragsgrundlage, zugehörige Beschäftigtengruppe mit der Verrechnungsposition Minderung AV auf 0 Prozent (Lehrling))
  • von 1.951,01 Euro bis 2.128,00 Euro: 1 Prozent (minus 0,15 Prozent der monatlichen Beitragsgrundlage, zugehörige Beschäftigtengruppe mit der Verrechnungsposition Minderung AV auf 1 Prozent (Lehrling))

Betriebliche Vorsorge

Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge beträgt 1,53 Prozent und ist nach den gleichen Bestimmungen wie für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu entrichten. 

Beschäftigtengruppe
Die Beitragsabrechnung erfolgt in der Beschäftigtengruppe Arbeiterlehrling bzw. Angestelltenlehrling (gilt analog in der Land- und Forstwirtschaft).