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Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

Stand: 01.01.2024


Mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) wurde ein Verfahren mit wechselseitigen Verständigungspflichten der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) zur Klärung der Versicherungszuordnung geschaffen.

Die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern in Form eines Verständigungsverfahrens erstreckt sich im Wesentlichen auf folgende Konstellationen:

  1. Vorabprüfung bestimmter Anmeldungen zur Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Meldungen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).
  2. Neuzuordnungen bei amtswegigen Sachverhaltsfeststellungen seitens der Krankenversicherungsträger.
  3. Überprüfungsanträge von nach dem GSVG/BSVG versicherten Personen oder ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber bezüglich konkreter Versicherungszuordnung.

Vorabprüfung - Ablauf

Die SVS informiert die ÖGK über sämtliche Anmeldungen zur Pflichtversicherung von "Neuen Selbständigen", von bestimmten Personen, die ein freies Gewerbe ausüben sowie von der Ausübung von Dienstleistungen im Sinne der Punkte 6 und 7 der Anlage 2 zum BSVG (zum Beispiel Fleischklassifizierer). 

Hintergrund ist, dass bereits im Vorfeld der jeweilige Sachverhalt überprüft und dadurch etwaige rückwirkende Umqualifizierungen und Einbeziehungen in die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zum Beispiel im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB), weitgehend vermieden werden. Wird gemeinsam festgestellt, dass eine selbständige Tätigkeit nach dem GSVG/BSVG vorliegt, ergeht jedenfalls ein entsprechender Bescheid seitens der SVS. Bescheide der ÖGK werden wie bisher auch ausgestellt (zum Beispiel Dienstgeberin bzw. Dienstgeber/Auftraggeberin bzw. Auftraggeber teilt die Ansicht nicht, dass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht).

Neuzuordnung - Ablauf

Retrospektiv erlangt der Krankenversicherungsträger auch im Rahmen unterschiedlicher amtswegiger Feststellungen Kenntnis von klärungsbedürftigen Sachverhalten im Zusammenhang mit der korrekten Versicherungszuordnung von nach dem GSVG bzw. BSVG versicherten Personen (GPLB, Erhebungen etc.). Bestehen Zweifel, ob nicht eine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht, wird die SVS frühzeitig informiert. Die Ermittlungsergebnisse werden zeitnah zwischen den Versicherungsträgern ausgetauscht. Ziel ist es, eine gemeinsame Sichtweise herzustellen. Bescheide ergehen entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Vorabprüfung.

Anträge - Ablauf

Versicherte Personen oder ihre Auftraggeberinnen und Auftraggeber können bei bestehender Pflichtversicherung nach dem GSVG/BSVG eine Prüfung beantragen, ob die Versicherungszuordnung (noch) korrekt ist. Auch hier erfolgt ein Austausch zwischen den beteiligten Versicherungsträgern nach dem zuvor beschriebenen Prozedere. Anträge sind bei der SVS einzubringen.

Bindungswirkung

Nach Abschluss der Erhebungen und Zuordnung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer oder Selbständige bzw. Selbständiger sind die ÖGK, die SVS sowie das Finanzamt bei einer späteren Prüfung an diese Beurteilung gebunden. Dies allerdings nur dann, wenn die seinerzeit bekannt gegebenen Umstände der Beschäftigung den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben bzw. zwischenzeitlich keine Änderung des für die Beurteilung der Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es ist stets der wahre wirtschaftliche Gehalt zum Zeitpunkt der Prüfung ausschlaggebend. 

Beitragseinhebung

Ebenso regelt das SV-ZG bei nachträglicher Zuordnung einer nach dem GSVG/BSVG versicherten Person zur Pflichtversicherung nach dem ASVG eine vereinfachte Überweisung der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Der zuständige Versicherungsträger nach dem ASVG hat die von der SVS überwiesenen Beiträge auf die ihm geschuldeten Beiträge der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers anzurechnen. Ein allfälliger Überschuss ist der versicherten Person zu erstatten. 

Freie Gewerbe, die dem Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung unterzogen werden

Liste der freien Gewerbe (Stand: Oktober 2017) (PDF, 60 KB)