Mit Beschluss der Hauptversammlung wurden die Satzungsbestimmungen zur Kostentragung von Sekundärtransporten – sowohl bodengebunden als auch im Bereich der Flugrettung – an die gesetzlichen Zuständigkeiten angepasst. Damit wird der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt, indem die Finanzierung dieser Transporte ab Mai 2026 in die gesetzliche Verantwortung der Länder fällt.

Im Sinne einer satzungsmäßigen Interpretation der mit den Blaulichtorganisationen abgeschlossenen Vereinbarungen zur Direktverrechnung entfällt die Verrechnungsmöglichkeit von Sekundärtransporten mit der ÖGK für durchgeführte Transporte ab Mai 2026.

Sekundärtransporte

Sekundärtransporte im Sinne der bis 30.04.2026 geltenden Satzungsbestimmung der ÖGK umfassen jene Fälle, in denen bereits stationär aufgenommene Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen in eine andere Krankenanstalt überstellt werden müssen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine höher spezialisierte Versorgung notwendig ist.

Rechtsgutachten

Zur Absicherung der Rechtslage hat die ÖGK vor der Satzungsänderung ein Rechtsgutachten bei der Universität Salzburg in Auftrag gegeben. Das von Univ. Prof. Mag. Dr. Elias Felten erstellte Gutachten bestätigt eindeutig, dass die Kostenübernahme von Sekundärtransporten nicht in die Zuständigkeit der ÖGK fällt.

Nachstehend werden die zentralen Ergebnisse des Gutachtens übersichtlich dargestellt:

  • Die einschlägigen Bestimmungen des ASVG (§§ 131 Abs. 3, 135 Abs. 4 und 5 sowie 144) verpflichten die Sozialversicherung ausschließlich zur Übernahme von Primärtransporten, also Transporten zur ärztlichen Hilfe oder zur Aufnahme in eine Krankenanstalt.
  • Auch § 27 Abs. 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) stellt klar, dass lediglich die Beförderung „in die Krankenanstalt und aus derselben“ nicht in den LKF-Gebühren enthalten ist. Diese Regelung betrifft ausschließlich Primärtransporte. Transporte zwischen Krankenanstalten (Sekundärtransporte) sind nach dieser Norm hingegen bereits in den LKF-Gebühren berücksichtigt.
  • Die Leistungen der Krankenanstalten werden überwiegend über die LKF-Gebühren finanziert. Diese decken gemäß § 148 Z 3 ASVG sämtliche Leistungen der Krankenanstalten ab und werden aus den Landesgesundheitsfonds gespeist, die von Bund und Ländern dotiert werden. Die Sozialversicherung – insbesondere die ÖGK – leistet gemäß § 447f ASVG einen pauschalen Beitrag an diese Fonds. Damit sind die im LKF-System erfassten stationären, ambulanten und tagesklinischen Leistungen bereits durch Beiträge der Sozialversicherung mitfinanziert, einschließlich der Sekundärtransporte.
  • Transportkosten wurden bewusst aus den LKF-Gebühren ausgenommen, da die Sozialversicherung diese gemäß § 144 Abs. 5 ASVG ohnehin zu tragen hat. Eine zusätzliche Berücksichtigung in den LKF-Gebühren würde zu einer Doppelbelastung der Krankenversicherung führen. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Ausnahme des  § 27 Abs. 2 KAKuG ausdrücklich verhindern.
  • Die in § 47 Abs. 2 Z 2 der ÖGK-Satzung vorgesehene Kostenübernahme für Sekundärtransporte findet daher in den §§ 131 Abs. 3, 135 Abs. 4 und 5 sowie 144 Abs. 5 ASVG keine gesetzliche Grundlage.

Darüber hinaus ergibt sich:

Zum einen fallen die Kosten für Sekundärtransporte nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 27 Abs. 2 KAKuG und sind daher als Bestandteil der nach § 27 Abs. 1 KAKuG abgegoltenen LKF-Leistungen zu qualifizieren. Eine verfassungskonforme Auslegung führt somit dazu, dass die überstellende Krankenanstalt die Transportkosten unmittelbar zu tragen hat.

Zum anderen ist bei sozialversicherten Patientinnen und Patienten davon auszugehen, dass diese mit einer fondsfinanzierten Krankenanstalt einen Krankenhausaufnahmevertrag abschließen. Nach ständiger Judikatur umfasst dieser Vertrag – ungeachtet seines Endes mit der Entlassung und der Überstellung – auch die Verpflichtung, den gemäß § 24 KAKuG erforderlichen Transport zu organisieren und dessen Kosten zu übernehmen. Vertragspartner dürfen daher berechtigterweise davon ausgehen, dass die überstellende Krankenanstalt die daraus entstehenden Kosten trägt.

Zusammenfassung und Ausblick

Für Versicherte bleibt die bisherige Situation unverändert: Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, und Sekundärtransporte zwischen Krankenanstalten sind weiterhin sichergestellt. Die Änderung tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft.

Das Rechtsgutachten bestätigt eindeutig, dass die Krankenversicherung ausschließlich für Primärtransporte zuständig ist. Mit den angepassten Satzungsbestimmungen wird somit der rechtmäßige Zustand hergestellt, indem die Finanzierung der Sekundärtransporte in die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeit der Länder überführt wird. Die entsprechenden Leistungen sind bereits durch die Krankenanstaltenfinanzierung abgedeckt. Die ÖGK leistet hierfür jährlich rund sechs Milliarden Euro an die Spitäler und zählt damit zu den größten Nettozahlern im System.

Mit dieser Satzungsänderung übernimmt die ÖGK künftig Transportkosten (im Inland) für folgende Fälle:

  • Transport zur Anstaltspflege in das nächstgelegene geeignete Spital sowie Rücktransport in die Wohnung der/des Erkrankten
  • Transport zur ambulanten Behandlung in die nächstgelegene geeignete Vertragsordination sowie Rücktransport in die Wohnung der/des Erkrankten
  • Transport zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln