Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2026
Wiedereinstellungszusage und Betriebsübergang
Wir haben einen Betrieb übernommen. Kurz vor der Übernahme hat der Veräußerer einem ehemaligen Dienstnehmer eine Wiedereinstellungszusage gegeben. Sind wir an diese Wiedereinstellungszusage gebunden?
Geht ein Unternehmen auf eine andere Inhaberin bzw. einen anderen Inhaber über, so tritt diese bzw. dieser als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 3 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG).
Für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zur veräußernden Person, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, haften die veräußernde und die erwerbende Person zur ungeteilten Hand (§ 6 Abs. 1 AVRAG).
Der Begriff "Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis" umfasst schon seinem Wortlaut nach nicht nur Geldansprüche, sondern etwa auch Wiedereinstellungszusagen. Deshalb ist die Wiedereinstellungszusage einzuhalten (Oberster Gerichtshof 12.07.2000, 9 ObA 93/00t).
Die Redaktion
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK