Eine Mitarbeiterin legt auf Grund einer Pflegefreistellung ein ärztliches Attest vor, für welches wir ihr die Kosten ersetzen. Wie ist dieser Kostenersatz steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln?

Der Kostenersatz ist beitragsfrei, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine derartige Bestätigung von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer ausdrücklich verlangt. Nur in diesem Fall liegt eine beitragsfreie Vergütung einer durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber veranlassten Aufwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vor.

Übernimmt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber aber auch dann die Kosten, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die ärztliche Bestätigung unaufgefordert vorlegt, ist dieser Kostenersatz beitragspflichtig.

Auch die Beurteilung, ob Lohnsteuerpflicht vorliegt oder nicht, erfolgt auf Grund dieser Kriterien.

Die Redaktion

Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK