Am Ende des Berufslebens steht bei den meisten Erwerbstätigen die Pensionierung. Die Zuerkennung einer Pension beendet das Dienstverhältnis aber nicht automatisch. Über die Beendigung des Dienstverhältnisses und die korrekte Erstattung der Abmeldung lesen Sie hier.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Die Erklärung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, demnächst einen Pensionsantrag stellen zu wollen, beendet das Dienstverhältnis ebenso wenig wie die (rückwirkende) Zuerkennung einer Pension.

Soll die Beendigung des Dienstverhältnisses bei Pensionierung erfolgen, kann sie im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerseite und Dienstgeberseite oder einseitig mittels Dienstnehmer- bzw. Dienstgeberkündigung im Vorfeld unter Einhaltung der Kündigungsfristen und -termine herbeigeführt werden.

Hinweis:
Bei einer Dienstgeberkündigung kann in Ausnahmefällen eine Altersdiskriminierung vorliegen (zum Beispiel bei Frauen, die noch nicht 65 Jahre alt sind) bzw. eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit in Betracht kommen (zum Beispiel bei überdurchschnittlichem Einkommensverlust durch Pensionsantritt), wenngleich hier ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Manche Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen regeln die einseitige Versetzung in den Ruhestand. Diese Beendigungsart ist in der Regel ebenfalls als Kündigung zu qualifizieren.

Eine rückwirkende Beendigung des Dienstverhältnisses (zum Beispiel um einen früheren Anfall einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension zu erreichen) ist nicht möglich.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen Ihre Interessenvertretung gerne beratend zur Seite.

Abmeldung

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist eine Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu erstatten. Die Pflichtversicherung endet mit dem (arbeitsrechtlichen) Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit dem Ende des Entgeltanspruches zusammen, erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung verlängert sich die Pflichtversicherung.

Auf der Abmeldung ist im Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" das Datum des arbeitsrechtlichen Endes der Beschäftigung anzugeben. Unter "Entgeltanspruch Ende“ ist das Datum des Endes der Pflichtversicherung einzutragen. Weiters ist der Zeitraum der Kündigungsentschädigung und/oder der Urlaubsersatzleistung ab/bis anzugeben. Im Feld "Betriebliche Vorsorge Ende" ist das Datum des Endes der Pflichtversicherung (= "Entgeltanspruch Ende") einzutragen.

Als Abmeldegrund ist unabhängig von der arbeitsrechtlichen Beendigungsart "Pensionierung" anzugeben.

Achtung:
Vor allem Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen werden auch rückwirkend zuerkannt. Ausschlagge­bend ist aber auch hier das arbeitsrechtliche Ende der Beschäftigung, das nicht rückwirkend herbeigeführt werden kann. Die Abmeldung hat somit nicht rückwirkend mit dem Tag vor dem im Bescheid festgestellten Pensionsbeginn zu erfolgen. 

Weitere Informationen zu pensionsrechtlichen Fragen finden Sie auf der Website der Pensionsversicherung (PV).


Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK

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