Die Beurteilung, wann die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV) beginnt, führt immer wieder zu Rückfragen. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die einzuhaltenden Grundsätze und widmen uns der Höhe des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag).

Geltungsbereich

Die Regelungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) gelten für

  • privatrechtliche Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen haben, und
  • privatrechtliche Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben, wenn der Übertritt in das BMSVG schriftlich vereinbart wurde.

Die Bestimmungen des BMSVG sind auch auf freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Lehrlinge sowie geringfügig Beschäftigte anzuwenden.

Beginn der Beitragszahlung

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat monatlich einen BV-Beitrag zu entrichten. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung ist grundsätzlich beitragsfrei.

Der Beginn der Beitragspflicht zur BV berechnet sich vom Tag des Beginnes der Beschäftigung bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates.

Es ist dabei nur die Dauer des Dienstverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß. So ist das BMSVG auch auf jede Tätigkeit anzuwenden, die zum Beispiel regelmäßig am Freitag ausgeübt wird (= durchlaufende Pflichtversicherung).

Meldungserstattung:
Den Beginn der Beitragszahlung zur BV hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger auf der Anmeldung (Feld "Betriebliche Vorsorge ab") bekannt zu geben. Ein Übertritt vom alten Abfertigungssystem in das BMSVG erfolgt mittels Änderungsmeldung (Feld "Betriebliche Vorsorge") – ein beitragsfreier erster Monat kommt dabei nicht zur Anwendung. 

Fallweise Beschäftigte:
Jeder Tag einer fallweisen Beschäftigung ist als eigenes Dienstverhältnis zu qualifizieren. Demzufolge unterliegt bereits der zweite Einsatztag der BV, sofern der erste und zweite Einsatztag innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten liegen (siehe nachfolgende Erläuterungen zur Zwölfmonatsregel).

Der Beginn der BV wird der den Anmeldevorgang abschließenden monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für fallweise Beschäftigte entnommen.

Beispiele Beginn der Beitragszahlung

Beispiel 1:

  • DV vom 01.02. bis 20.02.

Lösung:

  • Keine BV-Pflicht, weil das DV kürzer als einen Monat dauert.


Beispiel 2:

  • DV vom 10.03. bis 31.12.

Lösung:

  • BV-Pflicht ab 10.04.


Beispiel 3:

  • DV vom 31.05. bis 31.12.

Lösung:

  • BV-Pflicht ab 01.07.
    Hinweis: Gibt es einen Tag im nächstfolgenden Monat nicht, ­beginnt die Beitragspflicht zur BV am ersten Tag des übernächsten Monates. 

Zwölfmonatsregel

Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, ist der BV-Beitrag bereits ab dem ersten Tag der neuerlichen Beschäftigung zu entrichten (kein beitragsfreier erster Monat). Zu beachten ist dabei:

  • Die Dauer der beiden Dienstverhältnisse ist unerheblich. Es erfolgt keine Resttagezählung.
  • Beide Dienstverhältnisse (also auch das vorangegangene Dienstverhältnis) müssen dem BMSVG unterliegen.
  • Der Stichtag für die Anwendung der Zwölfmonatsregel ist das arbeitsrechtliche Ende des vorangegangenen Dienstverhältnisses.

Beginnt ein zweites Dienstver­hältnis (bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber) genau zwölf Monate nach dem Ende des ersten, beginnt die Beitragspflicht zur BV des folgenden Dienstverhältnisses mit dem zweiten Monat. Es besteht somit für das neue Dienstverhältnis ein beitragsfreier erster Monat nach dem BMSVG.

Beispiele Zwölfmonatsregel

Bei den folgenden Beispielen werden die fallweisen Beschäftigungen bzw. die Dienstverhältnisse mit derselben Dienst­geberin bzw. demselben Dienstgeber vereinbart.

Beispiel 4:

  • Fallweise Beschäftigungen am 05.07., 20.07. und 10.11.

Lösung:

  • Der Einsatztag am 05.07. unterliegt nicht der BV, weil das DV ­kürzer als einen Monat dauert.
  • Für die Einsatztage am 20.07. und 10.11. besteht BV-Pflicht.


Beispiel 5:

  • 1. DV: 15.07.2024 bis 31.07.2024
  • 2. DV: 01.10.2024 bis 20.10.2024
  • 3. DV: Fallweise Beschäftigung am 05.10.2025
  • 4. DV: 01.11.2026 bis 31.12.2026

Lösung:

  • 1. DV:  Keine BV-Pflicht, weil das DV kürzer als einen Monat dauert.
  • 2. DV: BV-Pflicht ab 01.10.2024
  • 3. DV: BV-Pflicht am 05.10.2025
  • 4. DV: BV-Pflicht ab 01.12.2026 (beitragsfreier erster Monat)


Beispiel 6:

  • 1. DV: 01.01.2025 bis 30.04.2025
  • 2. DV: 30.04.2026 bis 31.12.2026

Lösung:

  • 1. DV: BV-Pflicht ab 01.02.2025 (beitragsfreier erster Monat)
  • 2. DV: BV-Pflicht ab 30.05.2026 (beitragsfreier erster Monat)

Höhe der Beitragszahlung

Der BV-Beitrag beträgt 1,53 Prozent des monatlichen Entgeltes inklusive allfälliger Sonderzahlungen.

Bei der Berechnung des BV-Beitrages bleiben sowohl die Geringfügigkeitsgrenze als auch die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass der BV-Beitrag sowohl von einem geringfügigen Entgelt als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten ist.

Meldungserstattung:
Die Höhe der BV-Beiträge ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger mittels mBGM zu melden.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss die Beiträge an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die Betriebliche Vorsorgekasse überweisen.

Geringfügig Beschäftigte:
Bei geringfügig Beschäftigten hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Wahlmöglichkeit, die BV-Beiträge entweder monatlich oder jährlich zu überweisen.

Hinweis:
Auch bei einer jährlichen Abrechnung sind für geringfügig Beschäftigte mBGM zu erstatten.

Eine jährliche Abrechnung kann nur gemeinsam für den Unfallversicherungsbeitrag (gegebenenfalls zuzüglich der Dienstgeberabgabe) und den BV-Beitrag vorgenommen werden.

Bei einer jährlichen Zahlungsweise ist zusätzlich ein Zuschlag von 2,50 Prozent vom zu leistenden BV-Beitrag zu entrichten. Wird die geringfügige Beschäftigung unterjährig beendet und wurde die jährliche Zahlungsweise gewählt, sind die BV-Beiträge ebenso wie der zusätzliche Beitrag von 2,50 Prozent mit den Sozialversicherungsbeiträgen im Beendigungsmonat abzurechnen.

Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und dem zuständigen Krankenversicherungsträger durch entsprechende Kennzeichnung im mBGM-Paket zu melden. 

Gut zu wissen: Abmeldegrund "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht"

Dieser Abmeldegrund wird verwendet, wenn die Pflichtversicherung auf Grund des Wegfalles des Entgeltanspruches endet, das Beschäftigungsverhältnis aber weiter besteht.

Lebt der Entgeltanspruch wieder auf, fällt auf Grund des arbeitsrechtlich aufrechten Dienstverhältnisses der BV-Beitrag ab dem ersten Tag an. Ob der Zeitraum der Wiederaufnahme der Tätigkeit länger als einen Monat dauert, ist bei Verwendung des Abmeldegrundes "SV-Ende –Beschäftigung aufrecht" irrelevant.

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK

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