Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2026
PD A1: Gültigkeitszeitraum
Die Bescheinigung PD A1 dient als Nachweis dafür, welcher Staat für die Sozialversicherung einer Person zuständig ist. Dies ist relevant für Personen, die vorübergehend im Ausland arbeiten oder mehrere Beschäftigungen in verschiedenen Staaten haben. Näheres zur Gültigkeitsdauer der Bescheinigung PD A1 und unter welchen Bedingungen eine Verlängerung möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Maximale Gültigkeitsdauer der Bescheinigung PD A1
Entsendungen sind nach den europäischen Vorschriften sozialer Sicherheit grundsätzlich auf einen Zeitraum von maximal 24 Monaten begrenzt. Entsprechend wird auch die Bescheinigung PD A1 höchstens für diesen Zeitraum ausgestellt.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Danach verbleibt eine entsandte Person während einer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat weiterhin im Sozialversicherungssystem des Entsendestaates, sofern die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert und keine Ablösung einer zuvor entsandten Person erfolgt.
Gut zu wissen
Die Bescheinigung PD A1 wird für Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten der EU, den EWR-Staaten sowie in der Schweiz und Großbritannien ausgestellt. Für Staaten, mit denen bilaterale Sozialversicherungsabkommen bestehen, werden gesonderte Entsendebescheinigungen verwendet. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel weiterhin bis zu 24 Monate, für bestimmte Länder fünf Jahre.
In Österreich erfolgt die Beantragung der Bescheinigungen mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA).
Ausnahmevereinbarung zur maximalen Entsendedauer
Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Entsendedauer über die maximalen 24 Monate hinaus zu verlängern, wenn dies die zuständigen Behörden des Entsendestaates und des Aufnahmestaates vereinbaren. Diese Ausnahmevereinbarung muss vor Ablauf der ursprünglichen 24 Monate beantragt und von beiden Staaten genehmigt werden.
Eine solche Verlängerung kann in Ausnahmefällen sinnvoll sein, wenn etwa die Tätigkeit oder der Projektzeitraum länger andauert als ursprünglich geplant und eine vorzeitige Rückkehr der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers in das Entsendungsland nicht zumutbar ist. In diesem Fall wird eine neue Bescheinigung PD A1 für den vereinbarten Zeitraum ausgestellt.
Kollisionen und zeitliche Begrenzung der Bescheinigung
Für sogenannte Kollisionen (zum Beispiel Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten oder parallele Beschäftigungen) wird in der Praxis dieselbe maximale Gültigkeitsdauer von 24 Monaten wie bei Entsendungen angewendet. Eine Befristung stellt sicher, dass die Bescheinigung in einem angemessenen Zeitraum regelmäßig anhand der aktuellen Verhältnisse überprüft und gegebenenfalls neu ausgestellt wird.
Folgeantrag nach Ablauf der 24 Monate
Nach Ablauf der 24 Monate wird bei Entsendungen in denselben Mitgliedstaat eine Unterbrechung von zwei Monaten vorausgesetzt. Bei Kollisionen hingegen kann eine Bescheinigung PD A1 direkt im Anschluss an die letzten 24 Monate ausgestellt werden.
Im Rahmen eines Folgeantrages werden die aktuellen fachlichen und rechtlichen Gegebenheiten erneut geprüft sowie zwischenzeitliche Änderungen berücksichtigt. Anschließend wird, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, eine neue Bescheinigung PD A1 ausgestellt.
Autorin: Simone Lang/ÖGK