Die Höhe des Versichertenanteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag) orientiert sich grundsätzlich am jeweiligen (Brutto-)Entgelt. In bestimmten Fällen greifen jedoch Sonderregelungen zur Bildung der Beitragsgrundlage. Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst. 

Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung

Jene Teile einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Kündigungsentschädigung, die sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt zu qualifizieren sind, sind entsprechend der Verlängerung der Pflichtversicherung dem jeweiligen Monat zuzuordnen. Die Beurteilung, ob es zu einem Entfall bzw. einer Verringerung des AV-Beitrages kommt, hat im Anschluss daran zeitraumbezogen zu erfolgen. 

Sämtliche anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden (aliquoten) Sonderzahlungen (auch jene Teile, die auf die Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung entfallen) sind dagegen immer in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie arbeitsrechtlich fällig werden. Die Beurteilung, ob ein geringes Einkommen bezogen auf die Sonderzahlungen vorliegt, erfolgt somit grundsätzlich im Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Unbezahlter Urlaub

Während eines bis zu einem Monat dauernden unbezahlten Urlaubes besteht die Pflichtversicherung weiter. Als Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub gilt der Betrag, der auf jenen Zeitabschnitt entfällt, der unmittelbar vor dem Urlaub liegt und in seiner Länge der Urlaubsdauer entspricht. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob ein geringes Einkommen vorliegt. Die bzw. der Versicherte hat in diesen Fällen unter anderem den AV-Beitrag zur Gänze selbst zu tragen.

Ein Entfall bzw. eine Verringerung des AV-Beitrages kann lediglich den Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch den Dienstgeberanteil betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die bzw. der Versicherte im Falle eines unbezahlten Urlaubes die Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) zur Gänze zu tragen hat. 

Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub nicht über einen ganzen Monat (beispielsweise nur vom 15.04. bis 30.04.), sind für die Beurteilung im Hinblick auf die Einkommensgrenze das ins Verdienen gebrachte Entgelt und die fiktive Beitragsgrundlage für den unbezahlten Urlaub aufzusummieren.

Altersteilzeitvereinbarung

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG). Diese Beitragsgrundlage ist für die Beurteilung, ob es zu einem Entfall bzw. einer Verringerung des AV-Beitrages kommt, relevant. 

Die bzw. der Versicherte selbst leistet den AV-Beitrag allerdings nur von ihrem bzw. seinem der herabgesetzten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt und dem Lohnausgleich. Die prozentuelle Höhe des AV-Beitrages hängt dagegen von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit ab.

Beispiel:

  • Entgelt vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit: 2.400,00 Euro = AV-Beitrag 1 Prozent
  • Arbeitsverdienst während der Altersteilzeit (herabgesetztes Entgelt + Lohnausgleich): 1.500,00 Euro; daher AV-Beitrag 1 Prozent von 1.500,00 Euro

Sonderfall: Keine Geldbezüge

Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder überhaupt kein Entgelt erhalten, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber auch die auf die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteile zu tragen (§ 53 Abs. 2 ASVG). Demzufolge hat die bzw. der Versicherte – unabhängig von der Höhe der Sachbezüge – keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

Nach der Rechtsansicht des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen geht diese Schutzbestimmung des ASVG der Regelung zur Staffelung des AV-Beitrages (§ 2a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG) vor. Ein Entfall bzw. eine Verringerung des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung kommt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zugute, da diese bzw. dieser gesetzlich zum Tragen der gesamten Beiträge (inklusive des AV-Beitrages) verpflichtet ist.

Sonderfall: 20 Prozent-Regelung

Der die versicherte Person belastende Teil der allgemeinen Beiträge (Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) darf 20 Prozent ihrer Geldbezüge nicht übersteigen. Der Unterschiedsbetrag ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber allein zu tragen (§ 53 Abs. 1 ASVG). Demzufolge wird der Dienstnehmeranteil am AV-Beitrag gesetzlich begrenzt.

Nach der Rechtsansicht des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen geht diese Schutzbestimmung des ASVG der Regelung des § 2a AMPFG vor. Eine Verringerung des Dienstnehmeranteiles am AV-Beitrag kommt somit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber beim Tragen des Unterschiedsbetrages zugute.

Führt die Begünstigung des § 2a AMPFG dazu, dass von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber überhaupt kein Unterschiedsbetrag zu tragen ist, so liegt kein Anwendungsfall des § 53 Abs. 1 ASVG vor. Der Entfall bzw. die Verringerung des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung ist daher ausschließlich bei der Beitragslast der bzw. des Versicherten zu berücksichtigen.

Staffelung des AV-Beitrages

Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am AV-Beitrag bei geringem Einkommen für das Jahr 2026

Für (freie) Dienstnehmerinnen und (freie) Dienstnehmer:

  • bis 2.225,00 Euro: 0 Prozent
  • über 2.225,00 Euro bis 2.427,00 Euro: 1 Prozent
  • über 2.427,00 Euro bis 2.630,00 Euro: 2 Prozent
  • über 2.630,00 Euro: 2,95 Prozent


Für Lehrlinge:

  • bis 2.225,00 Euro: 0 Prozent
  • über 2.225,00 Euro bis 2.427,00 Euro: 1 Prozent
  • über 2.427,00 Euro: 1,15 Prozent


Informationen zur Verringerung des AV-Beitrages im Falle mehrerer Beschäftigungen finden Sie unter folgendem Link:

Verringerung des AV-Beitrages bei geringem Einkommen


Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK