Voraussichtlich ab 08.06.2026 ist es möglich, im Rahmen einer Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit – den Nachfolgemodellen der bisherigen Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit – eine finanzielle Unterstützung vom Arbeitsmarktservice (AMS) zu beziehen. Alles Wissenswerte dazu erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Weiterbildungszeit

Für die Dauer einer Weiterbildungszeit (Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeits­vertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG) wird das aufrechte Dienstverhältnis gänzlich karenziert.

Rahmenbedingungen

Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber können schriftlich eine Weiterbildungszeit

  • gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
  • für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr
  • auf freiwilliger Basis

vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Für Saisonarbeitskräfte bestehen Sonderregelungen.

Bei der Vereinbarung über die Weiterbildungszeit sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und die Dienstnehmerinteressen sowie die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe folgenden Tag wirksam.

Eine neuerliche Weiterbildungszeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Weiterbildungszeit (= Rahmenfrist) vereinbart werden.

Die Weiterbildungszeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teiles mindestens zwei Monate zu betragen hat. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten.

Hinweis:
Ein einmaliger Wechsel von Weiterbildungszeit zu Weiterbildungsteilzeit ist möglich, sofern in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Weiterbildungszeit nicht ausgeschöpft wurde.

Weiterbildungsbeihilfe

Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer, die bzw. der eine Weiterbildungszeit in Anspruch nimmt, kann zur teilweisen Sicherung des Lebensunterhaltes vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden. (Hinweis: Auf die Weiterbildungsbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch.) Näheres zur Weiterbildungsbeihilfe (bzw. zur Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) regelt eine AMS-Richtlinie.

Die Antragstellung ist voraussichtlich ab 08.06.2026 möglich.

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe ist einkommensabhängig und beträgt im Jahr 2026 mindestens 41,49 Euro täglich (Stufenmodell). Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat monatlich 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe an die karenzierte Dienstnehmerin bzw. den karenzierten Dienstnehmer zu leisten, wenn das monatliche Bruttoentgelt mindestens die halbe Höchstbeitragsgrundlage (2026: 3.465,00 Euro) erreicht.

Für die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die karenzierte Person muss unmittelbar vor dem Beginn der Weiterbildungszeit ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt sein. Für Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, sowie in Saisonbetrieben gelten Sonderregeln.
  • Die Teilnahme an einer Weiterbildung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden ist nachzuweisen. Bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren genügen 16 Wochenstunden Weiterbildung, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht.
  • Personen, deren monatliches Brutto­entgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, müssen vor der Weiterbildungsmaßnahme verpflichtend eine Bildungsberatung absolvieren.


Achtung:
Innerhalb von 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn dürfen weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen worden sein.

Beiträge und Meldungen

Bei einer Weiterbildungszeit endet die Pflichtversicherung, arbeitsrechtlich bleibt das Dienstverhältnis aber weiterhin aufrecht.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist für die Dauer der Weiterbildungszeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden und nach deren Ende wieder anzumelden.

Auf der Abmeldung sind die Felder "Entgeltanspruch Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" zu befüllen. Das Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" bleibt leer. Als Abmeldegrund ist "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG" zu verwenden.

Die Sozialversicherungsbeiträge für die Zuschussleistung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers trägt das AMS.

Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) sind während der gesamten Dauer der Weiterbildungszeit nicht zu entrichten.

Weiterbildungsteilzeit

Bei einer Weiterbildungsteilzeit (Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG) wird das aufrechte Dienstverhältnis nicht gänzlich karenziert. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer reduziert für die Dauer einer Weiterbildungsteilzeit die Arbeitszeit.

Rahmenbedingungen

Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber können schriftlich eine Weiterbildungsteilzeit

  • für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren
  • auf freiwilliger Basis

vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen zwölf Monate gedauert hat. Für Saisonarbeitskräfte bestehen Sonderregelungen.

Voraussetzung ist, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel, jedoch höchstens um die Hälfte herabgesetzt wird und während der Weiterbildungsteilzeit zehn Stunden nicht unterschreitet.

Bei der Vereinbarung über die Weiterbildungsteilzeit sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel sowie Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Weiters sind die Interessen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers und die betrieblichen Erfordernisse zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe folgenden Tag wirksam.

Eine neuerliche Weiterbildungsteilzeit kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Weiterbildungsteilzeit (= Rahmenfrist) vereinbart werden.

Die Weiterbildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teiles mindestens vier Monate zu betragen hat. Innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist darf die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten.

Hinweis:
Ein einmaliger Wechsel von Weiterbildungsteilzeit zu Weiterbildungszeit ist möglich, sofern in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Weiterbildungsteilzeit nicht ausgeschöpft wurde.

Weiterbildungsteilzeitbeihilfe

Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer, die bzw. der eine Weiterbildungsteilzeit in Anspruch nimmt, kann zur teilweisen Sicherung des Lebensunterhaltes vom AMS eine Weiterbildungsteilzeitbeihilfe gewährt werden. (Hinweis: Auf die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe besteht kein Rechtsanspruch.)

Die Antragstellung ist voraussichtlich ab 08.06.2026 möglich.

Für die Berechnung der Höhe der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist der entsprechende Tagsatz für die Weiterbildungsbeihilfe um den Prozentsatz der Arbeitszeitreduktion zu verringern.

Für die Gewährung der Weiterbildungsteilzeitbeihilfe müssen unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die teilzeitbeschäftigte Person muss unmittelbar vor dem Beginn der Weiterbildungsteilzeit ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt sein. Für Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, sowie in Saisonbetrieben gelten Sonderregeln.
  • Die Teilnahme an einer Weiterbildung im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden ist nachzuweisen. Bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter sieben Jahren genügen acht Wochenstunden Weiterbildung, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht.


Achtung:
Innerhalb von 26 Wochen vor Ausbildungsbeginn dürfen weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen worden sein.

Eine Änderung der vereinbarten reduzierten Arbeitszeit ist nicht möglich.

Zur Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber kein Zuschuss zu leisten. Eine Bildungsberatung ist nicht erforderlich.

Beiträge und Meldungen

Die Sozialversicherungsbeiträge sowie die BV-Beiträge sind auf Basis des verminderten Teilzeitbezuges zu leisten.

Die Abrechnung erfolgt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM). Im Beitragsvorschreibeverfahren ist auf Grund des verminderten Entgeltes eine mBGM zu erstatten. 

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen bundesweit".

Auskünfte zu den Voraussetzungen und zur Abwicklung der Weiterbildungszeit bzw. der Weiterbildungsteilzeit erhalten Sie bei den regionalen Geschäfts­stellen des AMS.

Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK