Seit 01.01.2026 ist bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Anmeldungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von ELDA abgewiesen und gelten als nicht erstattet.
Dazu haben uns einige Fragen erreicht, die wir nachfolgend beantworten.

Angabe der Arbeitszeit

Auf der Anmeldung ist die vereinbarte Arbeitszeit in einem vierstelligen Feld einzutragen. Wir beschäftigen einen neuen Mitarbeiter mit 15 Stunden und 30 Minuten. Wie erfolgt die korrekte Angabe der Arbeitszeit?

Die Angabe der vereinbarten Arbeitszeit erfolgt in Stunden mit kaufmännischer Rundung auf zwei Nachkommastellen. Bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 15 Stunden und 30 Minuten ist das Datenfeld mit "1550" ("XX50" = 30 x 100 : 60) zu belegen.

Änderung der Arbeitszeit

Ist eine nachträgliche Änderung der ursprünglich gemeldeten Arbeitszeit bekannt zu geben?

Nein. Auf der Anmeldung ist die im Vorfeld vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit anzuführen. Wurde dabei irrtümlich ein falscher Wert eingetragen oder kommt es in Ausnahmefällen noch vor der Aufnahme der Beschäftigung zu einer Änderung der Arbeitszeit, so ist dies mittels Richtigstellung Anmeldung zu korrigieren. 


Ändert sich im Laufe des Dienstverhältnisses die Arbeitszeit, so ist das neue Ausmaß der Arbeitszeit nicht zu melden. Bei einem Wechsel von einer Vollversicherung zu einer geringfügigen Beschäftigung (bzw. umgekehrt) ist keine Meldung über die Reduktion (bzw. Erhöhung) der Arbeitszeit zu erstatten.

Fallweise Beschäftigung

Wir melden hauptsächlich fallweise beschäftigte Personen für kurzfristige Arbeitseinsätze zur Sozialversicherung. Eine wöchentliche Arbeitszeit liegt daher nicht vor. Entfällt somit die Angabe der Arbeitszeit für fallweise Beschäftigte?

Auch bei der Anmeldung fallweise beschäftigter Personen ist die Arbeitszeit verpflichtend anzuführen. Da diese Personen nur an einem bestimmten Beschäftigungstag tätig werden, ist das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit für den zu meldenden Tag anzuführen. 

Im Gegensatz dazu ist auf der Anmeldung einer regelmäßig beschäftigten Person das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bekannt zu geben.

Freier Dienstvertrag

Für die Inhalte unserer Website bzw. des Web-Blogs beschäftigen wir Personen mit freien Dienstverträgen. Mit der Abnahme der Dienstleistung endet auch das Dienstverhältnis. Ist die Angabe der Arbeitszeit zwingend erforderlich bzw. müssen wir die erbrachte Arbeitszeit nachträglich melden?

Bei der Anmeldung von freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern entfällt die verpflichtende Angabe der Arbeitszeit. Nur wenn eine Vereinbarung über die zu leistende Arbeitszeit getroffen wurde, ist deren Ausmaß anzuführen. Eine nachträgliche Meldung der Arbeitszeit ist daher nicht vorgesehen.

Hausbetreuung

Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen, sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. In unseren Dienstverträgen für Hausbetreuung sind daher keine konkreten Arbeitsstunden enthalten. Die Tätigkeiten sind eigenverantwortlich im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 13.00 Uhr zu erledigen. Das Entgelt richtet sich nach der Anzahl der zu betreuenden Objekte, Grünflächen etc. Welcher Wert ist als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auf der Anmeldung anzugeben?

Generell darf für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger bzw. für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer nur eine Arbeitsverpflichtung vereinbart werden, die von einer vollwertigen Arbeitskraft innerhalb der üblichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden bzw. innerhalb der Höchstarbeitszeit von 60 Stunden bewältigt werden kann.

Nachdem sich die individuelle Arbeitszeit (und das Entgelt) nach dem konkreten Umfang der Tätigkeiten richtet, ist auf der Anmeldung als Arbeitszeit ein durchschnittlich anzunehmender Stundenwert für die zu erledigenden Arbeiten anzugeben.

Lehrende an Fachhochschulen

An unserer Fachhochschule beschäftigen wir auch externe nebenberufliche Lektorinnen und Lektoren, deren Einsatzzeiten je nach Lehrveranstaltung und Prüfungsbetreuung variieren. Eine fixe wöchentliche Normalarbeitszeit liegt daher nicht vor. Welches Ausmaß der Arbeitszeit ist auf der Anmeldung anzugeben?

Nebenberuflich tätige Personen an Fachhochschulen und in Fachhochschul-Studiengängen dürfen nicht mehr als sechs Semesterwochenstunden lehren (§ 7 Abs. 2 Fachhochschulgesetz). Im Zuge der Anmeldung zur Sozialversicherung sind daher als vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit maximal sechs Stunden anzuführen, sofern im Vorfeld tatsächlich keine konkreten Arbeitsstunden pro Woche festgelegt wurden. 

Werden darüber hinaus noch weitere Leistungen vereinbart (zum Beispiel Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten, Prüfungsvorbereitungen etc.), ist die dafür durchschnittlich anfallende Stundenanzahl zu den maximal sechs Semesterwochenstunden hinzuzurechnen.  

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK