Krankmeldungen aus dem Ausland unterliegen besonderen Regelungen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) erhält zumeist sehr spät die Meldung der Arbeitsunfähigkeit von Ärztinnen und Ärzten aus dem Ausland. Um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen, möchten wir Sie über die wichtigsten Punkte informieren.

Krankmeldungen sollen grundsätzlich dort ausgestellt werden, wo sich die versicherte Person tatsächlich aufhält. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist unverzüglich über den Krankenstand zu informieren.

Leistungen im Wohnsitzstaat

Versicherte der ÖGK mit Wohnsitz im Ausland können medizinische Leistungen (zum Beispiel ärztliche Behandlungen) auch in ihrem Wohnsitzstaat in Anspruch nehmen.

Damit die Abrechnung über den Krankenversicherungsträger im Wohnsitzstaat funktioniert, ist ein Antrag auf Wohnsitzbescheinigung bei der ÖGK zu stellen.

Vorlagepflicht bei der ÖGK

Krankmeldungen aus dem Ausland sind unverzüglich der ÖGK vorzulegen. Die Verpflichtung dazu liegt grundsätzlich bei der versicherten Person. Dienstgeberinnen und Dienstgeber können die Krankmeldung jedoch ebenfalls im Auftrag ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an die ÖGK übermitteln. Hierbei muss den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern jedoch bewusst sein, dass sie somit der Dienstgeberseite die Diagnose bekannt geben.

Erforderliche Angaben in der Krankmeldung

Die Übersetzung einer Krankmeldung aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz bzw. dem Vereinigten Königreich ist nicht erforderlich. Liegt eine solche jedoch bereits vor, bitten wir um Übermittlung. Bei Krankmeldungen aus allen anderen Ländern ist eine Übersetzung notwendig. 

Die Krankmeldung muss jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  • Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum der krankgemeldeten Person,
  • Ausstellungsdatum,
  • Stempel und Unterschrift der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes,
  • Beginn des Krankenstandes,
  • Ende des Krankenstandes (falls bereits bekannt) und
  • Diagnose.


Für Zeiten eines Aufenthaltes in einem ausländischen Krankenhaus ist ebenfalls eine Aufenthaltsbestätigung vorzulegen.

Anerkennung durch die ÖGK

Krankmeldungen, welche nicht von einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner ausgestellt wurden, gelten erst nach erfolgter Prüfung durch die ÖGK als anerkannt. Im Zuge dieser Prüfung ist die ÖGK berechtigt, ein von der Krankmeldung abweichendes Beginn- oder Enddatum des Krankenstandes festzulegen. Genehmigte Krankenstände sind für die Dienstgeberinnen und Dienstgeber via Krankenstandsbescheinigung Online ersichtlich.

Geplante Behandlungen im Ausland sind vorab ebenfalls von der ÖGK zu bewilligen, ausgenommen es liegt eine Wohnsitzbescheinigung vor. Nähere Informationen finden Sie unter dem Link "Geplante Behandlung im Ausland" in der Rubrik "Mehr im Internet".

Folgen verspäteter Vorlage

Geht eine Krankmeldung verspätet, das heißt später als sieben Tage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei der ÖGK ein, hat dies zur Folge, dass das Krankengeld grundsätzlich bis zum Einlangedatum ruht. Zudem ist eine Krankenkontrolle bei verspätet eingelangten Krankmeldungen gegebenenfalls nicht mehr im vollen Ausmaß möglich.

Zeitnahe Übermittlung empfohlen

Im Interesse aller Beteiligten empfehlen wir, Krankmeldungen aus dem Ausland zeitnah und sicher über FTAPI  an die ÖGK zu übermitteln.

Alle Infos zu FTAPI finden Sie unter dem Link "Fax-Ablöse" in der Rubrik "Mehr im Internet". 

Autorin: Melanie Wimmer/ÖGK