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ÖGK setzt Maßnahmen für stabile Versorgung und soziale Ausgewogenheit

Prävention stärken, Versorgung sichern und Beiträge verantwortungsvoll einsetzen 

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Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) verwaltet die Beiträge von rund 7,6 Millionen Versicherten. Diese Mittel stammen aus der Solidargemeinschaft: Viele leisten ihren Beitrag, damit im Krankheitsfall alle die notwendige medizinische Versorgung erhalten, die sie brauchen. Um dieses Prinzip dauerhaft zu sichern, überprüft die ÖGK regelmäßig bestehende Leistungen und Abläufe und nimmt dort Anpassungen vor, wo sie sinnvoll und notwendig sind. Grundlage dafür sind Beschlüsse der Hauptversammlung Mitte Februar 2026.

Ziel ist sicherzustellen, dass jeder Beitrags-Euro dort eingesetzt wird, wo er den größtmöglichen medizinischen Nutzen für die Versicherten bringt. Während die medizinischen Möglichkeiten laufend wachsen und die Menschen länger leben, steht das Gesundheitssystem gleichzeitig unter zunehmendem finanziellen Druck: Die Einnahmensteigerung wird geringer, die Ausgaben steigen. 

Versorgung bleibt gesichert

Ein Teil der aktuellen Änderungen betrifft organisatorische Abläufe. So werden etwa Sekundärtransporte zwischen Krankenanstalten ab 1. Mai 2026 nicht mehr über die Sozialversicherung abgerechnet. Diese Leistungen sind bereits durch die Krankenanstaltenfinanzierung abgedeckt. Für Patientinnen und Patienten ändert sich dadurch nichts, zusätzliche Kosten entstehen für sie nicht.

Auch bei Krankentransporten erfolgt eine Klarstellung: Transportkosten werden künftig übernommen, wenn eine medizinisch begründete Gehunfähigkeit vorliegt und diese ärztlich entsprechend bestätigt wird. Ziel ist es, Transportkapazitäten gezielt für medizinisch notwendige Fälle einzusetzen und Wartezeiten zu reduzieren. 

Effizienter Einsatz der Beiträge

Weitere Anpassungen berücksichtigen auch den medizinischen und technischen Fortschritt. So werden Hörgeräte künftig grundsätzlich alle sechs, statt bisher alle fünf Jahre ersetzt. Hintergrund ist, dass moderne Geräte technisch langlebiger geworden sind. Wenn ein Hörgerät beschädigt ist oder sich das Hörvermögen verändert, kann ein Ersatz weiterhin auch früher bewilligt werden.

Auch im Bereich des Krankengeldes werden freiwillige Mehrleistungen überprüft und in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten angepasst.

Der bisherige Familienzuschlag zum Krankengeld für bestimmte mitversicherte Angehörige wird für neue Versicherungsfälle gestrichen. Für alle Personen, die bis zum 1. März 2026 bereits Krankengeld bezogen haben, kann der Familienzuschlag noch bis Ende April 2026 beantragt werden. Zudem wird der Sonderzahlungszuschlag beim Kranken-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsgeld geringfügig von 17 % auf ein Sechstel (16,66 %) angepasst. An der maximalen Bezugsdauer des Krankengeldes von bis zu 78 Wochen ändert sich nichts. Neu vorgesehen ist eine zusätzliche ärztliche Begutachtung zwischen der 63. und 67. Woche des Krankengeldbezugs, um die weitere medizinische Betreuung bestmöglich zu begleiten.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren übernimmt die ÖGK weiterhin die gesamten Kosten für Zahnspangen bei schweren Kieferfehlstellungen der Klassifizierung IOTN 4 und 5, sofern die Behandlung über einen Vertragspartner erfolgt – hier ändert sich nichts. Für leichtere Fälle, bei denen die Voraussetzungen für die Gratis-Zahnspange nicht erfüllt sind, erstattet die ÖGK bei Vertragszahnärztinnen und -zahnärzten nach Genehmigung 70 % der Kosten (Tarif 2026: EUR 821,80 pro Behandlungsjahr), während 30 % vom Patienten selbst getragen werden müssen. Bei Wahlzahnärztinnen und -zahnärzten werden 80 % des Kassenanteils (Tarif 2026: EUR 657,44) erstattet. Für festsitzende Zahnspangen leistet die ÖGK einen Zuschuss von maximal EUR 821,80 pro Behandlungsjahr, sofern die Rechnung vollständig bezahlt wurde. Voraussetzung für alle Leistungen ist die Einreichung und Bewilligung des Therapieplans durch den Zahnmedizinischen Dienst der ÖGK. Eine wichtige Änderung betrifft Zahnfehlstellungen der Klassifizierung IOTN 3a und 3f: Ab 1. März 2026 werden diese nur noch in Ausnahmefällen übernommen, da sie meist nur einen geringfügigen Platzmangel darstellen, die Kaufunktion erhalten bleibt und keine gesundheitlichen Risiken bestehen. Die Behandlung dient überwiegend ästhetischen Zwecken. 

Soziale Ausgewogenheit innerhalb der Solidargemeinschaft

Beim unentbehrlichen Zahnersatz wird die Zuzahlung sozial gestaffelt angepasst. Versicherte mit Rezeptgebührenbefreiung werden künftig entlastet und zahlen nur mehr 20 Prozent der Kosten. Für alle übrigen Versicherten erhöht sich der Anteil moderat auf 30 Prozent. Ziel der Anpassung ist eine sozial ausgewogene Finanzierung: Personen mit geringem Einkommen werden entlastet, während Versicherte mit höherem Einkommen einen etwas größeren Anteil tragen. Die Regelung gilt für unentbehrlichen Zahnersatz sowohl in den Zahngesundheitszentren der ÖGK als auch im niedergelassenen Bereich.

Ab 1. Mai 2026 können Versicherte pro Quartal grundsätzlich höchstens zwei Zahnärztinnen oder Zahnärzte aufsuchen. Ein weiterer Wechsel ist weiterhin möglich, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen und mit entsprechender Zustimmung. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Versorgung besser zu strukturieren, Ordinationen zu entlasten und lange Wartezeiten für Patient*innen zu reduzieren. 

Stärkerer Fokus auf Prävention

Parallel dazu setzt die ÖGK verstärkt auf Prävention, insbesondere im Bereich der Zahngesundheit. In den Zahngesundheitszentren wurde ein modernes Versorgungskonzept für professionelle Zahnreinigung und anschließende Parodontaltherapie umgesetzt.

Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren können einmal pro Behandlungsjahr eine kostenlose professionelle Zahnreinigung auf e-card in Anspruch nehmen. Bei einer festsitzenden Zahnspange ist diese Leistung zweimal pro Jahr möglich.

Mit diesen Maßnahmen stellt die ÖGK sicher, dass die Versorgung der Versicherten auch künftig qualitativ hochwertig und nachhaltig abgesichert bleibt. Die Beschlüsse wurden Mitte Februar in der Hauptversammlung gefasst. Seither laufen die rechtliche und organisatorische Umsetzung sowie die Information der betroffenen Stellen schrittweise über mehrere Kanäle.

Zuletzt aktualisiert am 06. März 2026