Veröffentlichung: Newsletter Nr. 2/Februar 2026
Teilnahme an Laufveranstaltungen
Immer mehr Betriebe engagieren sich bei organisierten Laufveranstaltungen – sei es zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder als Teambuilding-Maßnahme. Dabei stellen sich folgende Fragen: Ist der Lauf als Betriebsveranstaltung anzusehen? Wie sind die Übernahme des Startgeldes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Übergabe von Laufshirts steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln? Die Antworten lesen Sie hier.
Betriebsveranstaltungen und Sachzuwendungen
Die Kostenübernahme für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber stellen für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar. Sie ist allerdings bis zu einem Betrag von 365,00 Euro jährlich pro Person von den Lohnabgaben und der Sozialversicherung befreit. Zusätzlich sind im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186,00 Euro jährlich pro Person steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 14 Einkommensteuergesetz 1988 und § 49 Abs. 3 Z 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Organisierte Laufveranstaltungen
Die Teilnahme an organisierten Laufveranstaltungen (etwa Marathon, Business Run, Frauenlauf oder ähnliche Veranstaltungen) kann als Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung angesehen werden, da sie allen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern oder Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern offensteht.
Das von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber übernommene Startgeld für den jeweiligen Lauf fällt unter den jährlichen Freibetrag von 365,00 Euro pro Person und ist somit bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei.
Übergibt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber aus diesem Anlass jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter darüber hinaus ein Laufshirt, ist zu differenzieren:
- Bei einem T-Shirt, welches im Anschluss an die Betriebsveranstaltung auch privat getragen werden kann, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung. Die dafür getragenen Kosten fallen unter die jährliche Höchstgrenze von 186,00 Euro pro Person.
- Kann das T-Shirt auf Grund von großen Logoaufdrucken privat nicht getragen werden, ist von keinem geldwerten Vorteil auszugehen und es liegt keine Sachzuwendung vor.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK