Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.

Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.

 

Persönlicher Geltungsbereich:

Das Abkommen gilt für

  • Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten,
  • andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten und
  • Flüchtlinge sowie Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Allgemeine Bestimmungen: Für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig ist, gelten grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Entsende- bzw. Sonderbestimmungen:
  • Für einen Dienstnehmer eines Dienstgebers, der von diesem zuvor mindestens für einen Monat in dem Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und von seinem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird, um dort eine bestimmte Tätigkeit für denselben Dienstgeber zu verrichten, gelten hinsichtlich dieses Dienstverhältnisses weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, so als ob die entsendete Person weiterhin im Gebiet dieses Vertragsstaates beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 60 Monate nicht überschreitet.
  • Übt eine entsendete Person eine Beschäftigung im Rahmen eines zusätzlichen Dienstvertrages mit einem anderen Dienstgeber oder eine selbständige Tätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates aus, so gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates hinsichtlich dieses zusätzlichen Dienstverhältnisses oder der selbständigen Tätigkeit.
  • Wenn bereits insgesamt 60 Monate (auch mit Unterbrechungen) nach der Entsenderegel abgedeckt wurden, ist eine neue Entsendung nach dieser Regel erst möglich, wenn seit Ende der vorherigen Entsendung ein Jahr vergangen ist.
  • Für einen auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr beschäftigten Dienstnehmer gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Dienstgeber seinen Sitz hat.
  • Für eine Person, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
  • Für Dienstnehmer in den Bereichen Beladung, Entladung, Schiffsreparatur und Hafenüberwachungsdienste gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Hafen befindet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Für Beamte eines Vertragsstaates und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
  • Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963.
Formular: A/BRA 1
Ausnahmen: Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Regeln zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen.