Mehr Entlastung für Versicherte: Die Rezeptgebühr wurde 2026 nicht erhöht. Seit 1. Jänner 2026 werden zudem auch günstigere, ärztlich verordnete Heilmittel auf die Rezeptgebührenobergrenze angerechnet – dadurch werden viele Versicherte früher von der Rezeptgebühr befreit.
Entlastung für Versicherte: Rezeptgebühr bleibt stabil
Das Regierungsprogramm 2025 bis 2029 bringt wesentliche Änderungen bei der Rezeptgebühr und der Rezeptgebührenobergrenze (REGO). Ziel ist es, Versicherte – insbesondere Pensionistinnen und Pensionisten – finanziell zu entlasten. Für den ärztlichen Alltag ergeben sich daraus konkrete Neuerungen.
Als Ausgleich zur Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für Pensionistinnen und Pensionisten wurde die Rezeptgebühr heuer nicht angehoben. Diese bleibt unverändert bei 7,55 Euro. Somit ändert sich für Ihre Patientinnen und Patienten die Höhe der Rezeptgebühr nicht – ein wichtiger Punkt für Beratungsgespräche, insbesondere bei einkommenssensiblen Gruppen.
Zentrale Neuerung ab 1. Jänner 2026: Erweiterung der REGO
Die Rezeptgebührenobergrenze (REGO) greift, sobald Versicherte zwei Prozent ihres jährlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen) durch Rezeptgebühren erreicht haben – danach sind sie für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.
Bislang wurden Heilmittel mit einem Kassenverkaufspreis (KVP) unterhalb der Rezeptgebühr nicht in die Berechnung der REGO einbezogen. Das ändert sich: Künftig werden auch diese Heilmittel berücksichtigt, sofern sie im Rahmen einer Krankenbehandlung ärztlich verordnet wurden und erstattungsfähig sind.
Was bedeutet das konkret für die ärztliche Praxis?
- Patientinnen und Patienten zahlen weiterhin entweder den Privatverkaufspreis oder einen Betrag in Höhe der Rezeptgebühr.
- Neu ist ausschließlich die Anrechnung auf die REGO, nicht die Zahlungsweise.
- Apotheken und hausapothekenführende Ärztinnen und Ärzte übermitteln künftig täglich den KVP inklusive Umsatzsteuer an den Dachverband, damit diese Beträge bei der REGO-Berechnung berücksichtigt werden können.
- Keine Änderung für Personen, die gemäß § 136 Abs. 4-6 ASVG generell von der Rezeptgebühr befreit sind.
Patientinnen und Patienten mit regelmäßigem Heilmittelbedarf erreichen die REGO künftig früher, auch wenn einzelne Produkte unterhalb der Rezeptgebühr liegen. Das kann die Therapietreue positiv beeinflussen.
Weitere Entlastung ab 2027 geplant
Für Versicherte mit hohem Heilmittelbedarf wird die REGO zusätzlich abgesenkt: Von 2027 bis 2029 ist eine stufenweise Reduktion von 2 Prozent auf 1,625 Prozent des jährlichen Nettoeinkommens geplant.
Die Änderungen basieren auf dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II (BSMG 2025 II), veröffentlicht am 30.05.2025, mit entsprechenden Anpassungen im ASVG.