Der Bundesminister für Finanzen ist gesetzlich ermächtigt, im Verordnungswege die pauschale Berücksichtigung von Fahrtkostenersätzen bei der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln vorzusehen. Die diesbezüglich ergangene Fahrtkostenersatzverordnung wurde nunmehr angepasst (BGBl. II Nr. 299/2025).

Im Rahmen dieser Änderung entfällt die bis 31.12.2025 bestandene Möglichkeit, dass der pauschale Ersatz von privat gekauften Fahrkarten in Höhe des Beförderungszuschusses nach § 7 Abs. 5 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann. 

Der pauschale steuer- und beitragsfreie Ersatz einer von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer für Dienstreisen gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel in Höhe der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel ist nach wie vor zulässig. Diese Form des Ersatzes ist pro Kalenderjahr betraglich mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt. 

Wird eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, die zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt oder teilweise finanziert, ist ein pauschaler Reisekostenersatz mit den tatsächlichen Aufwendungen der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers für ein Massenbeförderungsmittel limitiert.

Die Änderungen gelten für Dienstreisen ab 01.01.2026.

Autor: Hannes Holzinger/ÖGK