Veröffentlichung: 02.01.2026
Einbeziehung von Spenglerbetrieben in den Sachbereich Abfertigung des BUAG
Ab 01.01.2026 werden Spenglerbetriebe (ausgenommen Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe) in den Sachbereich der Abfertigungsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) einbezogen. Dies gilt auch für an Spenglerbetriebe überlassene Arbeitskräfte, die dem Kollektivvertrag für Metallgewerbe unterliegen.
Ab diesem Zeitpunkt haben Spenglerbetriebe für ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Zuschläge zum Sachbereich der Abfertigungsregelung zu bezahlen. Es gelten dann die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter.
Meldungen
Für laufend zur Sozialversicherung gemeldete Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter der einbezogenen Spenglerbetriebe ist eine Änderungsmeldung an die Österreichische Gesundheitskasse zu übermitteln. Die Felder der Änderungsmeldung sind wie folgt zu belegen:
- "Änderung ab": 01.01.2026
- "Betriebliche Vorsorge": Nein
Auf Anmeldungen zur Sozialversicherung mit Anmeldedatum ab 01.01.2026 ist das Feld "Betriebliche Vorsorge ab" in der Grundstellung zu belassen.
In monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) für Beitragszeiträume ab Jänner 2026 sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge mehr abzurechnen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK).
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK