Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025
Verringerung des AV-Beitrages bei geringem Einkommen
Beschäftigte mit geringem Einkommen zahlen weniger oder keinen Versichertenanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV-Beitrag). Die entsprechenden Bestimmungen dazu, speziell im Falle von mehreren (aufeinander folgenden) Beschäftigungen bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber, behandeln wir in diesem Beitrag.
Entgelt im Beitragszeitraum
Für den Entfall bzw. die Verringerung des AV-Beitrages ist jeder Beitragszeitraum separat zu betrachten. Es erfolgt keine Durchschnittsberechnung, weshalb die Höhe des AV-Beitrages von Monat zu Monat variieren kann.
Maßgeblich für den Entfall bzw. die Verringerung des Versichertenanteiles am AV-Beitrag ist das im Beitragszeitraum tatsächlich gebührende bzw. geleistete (Brutto-)Entgelt - ohne Berücksichtigung der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage. Bei untermonatigem Beginn bzw. untermonatiger Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt daher keine fiktive Aufrechnung auf einen vollen Monat. Dies gilt auch bei Teilentgelt im Falle einer länger andauernden Arbeitsverhinderung.
Sonderzahlungen
Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am AV-Beitrag entfällt, sind das laufende Entgelt sowie die Sonderzahlungen im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Eine Aufsummierung dieser Bezüge hat zu unterbleiben. Dadurch kann es unter Umständen zu unterschiedlichen Rückverrechnungen des AV-Beitrages kommen.
Beispiel:
- Laufender Bezug: 2.450,00 Euro brutto
- Sonderzahlung: 2.380,00 Euro brutto
Lösung: Vom laufenden Bezug hat die jeweilige Dienstnehmerin bzw. der jeweilige Dienstnehmer zwei Prozent und von der Sonderzahlung lediglich ein Prozent des AV-Beitrages zu leisten.
Mehrere Beschäftigungen im selben Beitragszeitraum
Liegen in einem Beitragszeitraum mehrere (aufeinander folgende) Beschäftigungsverhältnisse bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber vor, erfolgt keine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen. Folglich ist jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalles bzw. der Verringerung des AV-Beitrages gesondert zu betrachten.
Voraussetzung ist, dass tatsächlich arbeitsrechtlich eigenständige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Hinweis: Es erfolgt auch keine Zusammenrechnung von Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Dienstgeberinnen und Dienstgebern.
Abrechnung mittels mBGM
Die Abrechnung des entfallenen bzw. verringerten AV-Beitrages (im Selbstabrechnerverfahren) ist in der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) als Abschlag in der jeweiligen Verrechnungsposition zu berücksichtigen:
- Minderung AV auf 0 %
- Minderung AV auf 1 %
- Minderung AV auf 2 %
- Minderung AV auf 0 % (Lehrling)
- Minderung AV auf 1 % (Lehrling)
Beispiel 1: Untermonatiger Wechsel von einem Lehrverhältnis zu einem Dienstverhältnis als Arbeiter.
- Lehrverhältnis bis 15.01.
- Dienstverhältnis als Arbeiter ab 16.01.
Lösung: Lehrverhältnis und Dienstverhältnis sind getrennt zu betrachten.
Erforderliche Meldung: mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Beispiel 2: Untermonatiger Wechsel von einer Beschäftigung als Arbeiterin zu einer Beschäftigung als Angestellte (oder umgekehrt).
Variante 1:
- Dienstverhältnis als Arbeiterin bis 15.01.
- Dienstverhältnis als Angestellte ab 16.01.
Lösung: Da es sich um ein durchgehendes Dienstverhältnis handelt, erfolgt eine Zusammenrechnung der Einkünfte.
Erforderliche Meldung: mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Variante 2:
- Dienstverhältnis als Arbeiterin bis 15.01.
- (eigenständiges) Dienstverhältnis als Angestellte ab 16.01.
oder
- Dienstverhältnis als Arbeiterin bis 15.01.
- (eigenständiges) Dienstverhältnis als Angestellte ab 20.01.
Lösung: Es erfolgt keine Zusammenrechnung der Einkünfte, weil jeweils zwei (getrennte) Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Erforderliche Meldungen: Ab- und Anmeldung, mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Beispiel 3: Untermonatiger Wechsel von einem eigenständigen Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze (GFG) zu einem eigenständigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis (oder umgekehrt).
- Dienstverhältnis unter der GFG bis 15.01.
- (eigenständiges) Dienstverhältnis über der GFG ab 16.01.
oder
- Dienstverhältnis unter der GFG bis 15.01.
- (eigenständiges) Dienstverhältnis über der GFG ab 20.01.
Lösung: Es erfolgt keine Zusammenrechnung der Einkünfte, weil jeweils zwei (getrennte) Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Erforderliche Meldungen: Ab- und Anmeldung, mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Beispiel 4: Mehrere fallweise Beschäftigungen innerhalb eines Monates.
- fallweise Beschäftigung am 08.01.
- fallweise Beschäftigung am 16.01.
- fallweise Beschäftigung am 22.01.
- fallweise Beschäftigung am 30.01.
Lösung: Es erfolgt keine Zusammenrechnung der Einkünfte, weil jeder einzelne Tag der fallweisen Beschäftigung als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist.
Erforderliche Meldungen: Anmeldung fallweise Beschäftigter, mBGM für fallweise Beschäftigte.
Beispiel 5: Eine Dienstnehmerin nimmt neben dem (untermonatig) karenzierten Dienstverhältnis bei demselben Dienstgeber ein neues, eigenständiges und unbefristetes Dienstverhältnis auf (etwa während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979).
- Dienstverhältnis 1, Karenz ab 10.01.
- (eigenständiges) Dienstverhältnis 2 ab 16.01.
Lösung: Es erfolgt keine Zusammenrechnung der Einkünfte, weil zwei (getrennte) Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.
Erforderliche Meldungen: Ab- und Anmeldung, mBGM mit zwei Tarifblöcken.
Anmerkung zu den Beispielen 2, 3 und 5: Liegen in einem Beitragszeitraum mehrere Beschäftigungen mit derselben Art von Beschäftigungsvereinbarung vor (= "gleichartige Beschäftigungen"), ist eine mBGM mit mehreren Tarifblöcken (ohne Aufsummierung) zu melden.
Beiträge 2026
Höhe des Versichertenanteiles am AV-Beitrag bei geringem Einkommen für das Jahr 2026
Für (freie) Dienstnehmerinnen und (freie) Dienstnehmer:
- bis 2.225,00 Euro: 0 Prozent
- über 2.225,00 Euro bis 2.427,00 Euro: 1 Prozent
- über 2.427,00 Euro bis 2.630,00 Euro: 2 Prozent
- über 2.630,00 Euro: 2,95 Prozent
Für Lehrlinge:
- bis 2.225,00 Euro: 0 Prozent
- über 2.225,00 Euro bis 2.427,00 Euro: 1 Prozent
- über 2.427,00 Euro: 1,15 Prozent
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK