Das Teilpensionsgesetz (BGBl. I Nr. 47/2025) schafft ab 01.01.2026 die Möglichkeit, bei reduzierter Arbeitszeit einen Teil der Pension zu beziehen. Darüber hinaus wird der Zugang zur Altersteilzeit eingeschränkt. 

Teilpension

Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Form der Alterspension (Alterspension, Korridorpension, Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension) erfüllen, können diese ab 01.01.2026 als Teilpension in Anspruch nehmen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Normalarbeitszeit um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert wird. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung muss dabei weiter bestehen. Eine schriftliche Vereinbarung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ist notwendig. Die Teilpension ist in § 4a Allgemeines Pensionsgesetz geregelt.

Bei Teilpensionsantritt ist keine Abmeldung zu erstatten. Bei der Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) sind die entsprechenden Abschläge anzuwenden.

Hier geht´s zu den Abschlägen: Abschläge für ältere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

Altersteilzeit

Die Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit wurden angepasst (§§ 27 f. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG).

Für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 01.01.2026 reduziert sich die maximal mögliche Bezugsdauer von Altersteilzeitgeld bis 2029 schrittweise auf drei Jahre (bisher fünf Jahre). Das Ausmaß der innerhalb der 25-jährigen Rahmenfrist nötigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten wird schrittweise auf 884 Wochen (bisher 780 Wochen) erhöht.

Für neue Altersteilzeitvereinbarungen beträgt der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich in den Jahren 2026 bis einschließlich 2028 80 Prozent. Die bisherigen Regelungen für Blockzeitmodelle bleiben bis zu deren Auslaufen Ende 2028 als lex specialis bestehen.

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber Altersteilzeitgeld gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Dies gilt analog für Sonderzahlungen.

Die versicherte Person hat dem Arbeitsmarktservice ein während der Altersteilzeit bestehendes Dienstverhältnis bei einer anderen Dienst­geberin bzw. einem anderen Dienstgeber zu melden. Wurde dieses nicht bereits regelmäßig im Jahr vor der Altersteilzeit ausgeübt, gebührt für Monate mit parallelen Dienstverhältnissen kein Altersteilzeitgeld und kein Lohnausgleich. Die Beitragsgrundlage bemisst sich in diesen Monaten am gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Entgelt (§ 28 Abs. 2 AlVG).

Im Anlassfall ist eine bereits gemeldete Beitragsgrundlage mittels Storno und Neumeldung der betroffenen mBGM zu korrigieren. Die Bemessungsgrundlage für die Betriebliche Vorsorge bleibt hingegen unverändert. Die vorstehende Regelung erfasst auch laufende und geblockte Altersteilzeitvereinbarungen. Hierzu gibt es entsprechende Übergangsbestimmungen.

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen in den Bundesländern".

Auskünfte zu pensionsrechtlichen Fragen erhalten Sie bei der jeweiligen Landesstelle der Pensionsversicherung.

Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK