Die Adressmeldung Versicherter ist der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ab 01.01.2026 nur mehr für Versicherte mit einem Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs zu übermitteln.

Keine Meldung von Adressen in Österreich

Der Entfall der verpflichtenden Meldung inländischer Wohnadressen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern dient der Verwaltungsvereinfachung. Die ÖGK bezieht diese Daten ab 2026 über das Zentrale Melderegister (ZMR).

Erforderliche Adressmeldung

Die Übermittlung der Adressmeldung Versicherter an die ÖGK ist nur mehr in folgenden Fällen erforderlich:

  • Bei der Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung, wenn die Versicherungsnummer bekannt ist und der Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs liegt.
  • Bei der Wiederanmeldung einer bereits im Betrieb beschäftigt gewesenen Person, die über einen neuen oder geänderten Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs verfügt. Solange also der Hauptwohnsitz im Ausland unverändert ist, ist auch keine Adressmeldung Versicherter zu übermitteln.
  • Bei einem aufrechten Dienstverhältnis, wenn die bzw. der Versicherte den Hauptwohnsitz im Ausland wechselt bzw. ins Ausland verlegt.


Hinweis:
Diese Änderung betrifft nur Dienstverhältnisse, die an die ÖGK ­gemeldet werden. Für alle anderen Sozial­versicherungsträger ist die Meldung inländischer Adressen von Beschäftigten weiterhin erforderlich. 

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK

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