Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025
Betrugsbekämpfungspaket: Sozialabgaben
Der Gesetzgeber hat ein umfangreiches Betrugsbekämpfungspaket auf den Weg gebracht. Dieses bringt unter anderem im Teilbereich "Sozialabgaben" einige Änderungen mit sich.
Zentrale Punkte des Paketes betreffen
- das rückwirkende Ende der Pflichtversicherung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern von Scheinunternehmen,
- die Auskunftspflicht Dritter und
- die Einführung einer Prüfungsabgabe.
Außerdem wird die Anfechtung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren eingeschränkt und die AuftraggeberInnenhaftung (AGH) bei Arbeitskräfteüberlassung erweitert. Die Neuerungen treten mit 01.01.2026 in Kraft.
Beendigung der Pflichtversicherung
Stellt das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid rechtskräftig fest, dass ein Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, erlischt die Pflichtversicherung der gemeldeten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend.
Bisher war dafür das Datum der Rechtskraft des Bescheides relevant. Künftig knüpft der Beendigungszeitpunkt an das durch die Finanzbehörde im Bescheid genannte Datum an. Es ist somit der Zeitpunkt, ab welchem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, maßgeblich (§ 11 Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).
Auskunftspflicht Dritter
Schon bisher bestanden Auskunftspflichten von Dienstgeberinnen und Dienstgebern sowie von Versicherten (§§ 42 und 43 ASVG). Reichen diese Bestimmungen nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände (insbesondere die Identität der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und der versicherten Person) zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger erforderliche Auskünfte auch von Dritten verlangen. Die Auskunftspflicht besteht nur, sofern die berechtigte Annahme besteht, dass diese Dritten über relevante Informationen verfügen bzw. auf Grund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung umfasst auch die Vorlage von bzw. die Gewährung von Einsicht in schriftliche Unterlagen.
Prüfungsabgabe
Oftmals reichten die zur Verfügung stehenden Unterlagen zur Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus. Konnte darüber hinaus die Identität der beschäftigten Personen mangels vorhandener Unterlagen nicht festgestellt werden, war zudem eine Beitragsvorschreibung im Schätzungswege ausgeschlossen.
Durch die Einführung einer Prüfungsabgabe wird diese Lücke geschlossen. Der Versicherungsträger kann nun auch ohne konkrete Zuordnung zu einer tätigen Person die Sozialversicherungsbeiträge einschätzen und vorschreiben.
Die Prüfungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die vom Krankenversicherungsträger eingehoben wird und der Finanzierung der Krankenversicherung dient.
Weitere Änderungen
Entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und für Beiträge bestellte Sicherheiten und Pfändungspfandrechte sind nicht mehr nach der Insolvenzordnung anfechtbar. Voraussetzung ist, dass das Schuldnervermögen zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens ausreicht. Zudem ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die entrichteten Beiträge etc. den Betrag von 4.000,00 Euro übersteigen.
Zu Änderungen kommt es außerdem bei der AGH in Zusammenhang mit leistungserbringenden Arbeitskräfteüberlasserinnen und Arbeitskräfteüberlassern: Das Auftrag gebende Unternehmen haftet in diesen Fällen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 32 Prozent (bisher 20 Prozent) des geleisteten Werklohnes. Für Lohnabgaben wird in dieser Konstellation bis zum Höchstausmaß von acht Prozent (bisher fünf Prozent) gehaftet. Der vom Auftrag gebenden Unternehmen an das Dienstleistungszentrum-AGH zu zahlende Haftungsfreistellungsbetrag (für Sozialversicherung und Finanz) erhöht sich auf insgesamt 40 Prozent (bisher 25 Prozent) des Werklohnes.
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK