Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025
Freie Dienstverhältnisse: Neuerungen
Mit 01.01.2026 treten gesetzliche Neuerungen für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer in Kraft. Diese betreffen Regelungen zur Kündigung und die Möglichkeit, Kollektivverträge auf freie Dienstverhältnisse anzuwenden.
Kündigungsfristen
Im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1159 Abs. 6 ABGB) wurden für freie Dienstverhältnisse Kündigungsregelungen geschaffen. Diese gelten für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Erfasst sind ohne Zeitbestimmung (unbefristet) eingegangene oder fortgesetzte freie Dienstverhältnisse.
Die neuen Regelungen treten mit 01.01.2026 in Kraft. Abweichende Kündigungsmodalitäten in bereits bestehenden freien Dienstverträgen bleiben aufrecht, auch wenn sie ungünstiger sind.
Die Vereinbarung von Kündigungsregeln, die für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer günstiger sind, ist zulässig.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile vier Wochen und erhöht sich nach Vollendung des zweiten Dienstjahres auf sechs Wochen. Außerdem sind die gesetzlichen Kündigungstermine (15. oder letzter Tag des Kalendermonates) einzuhalten.
Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probemonat vereinbart werden. Während dieses Zeitraumes kann das freie Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
Kündigungsentschädigungen verlängern bei freien Dienstverhältnissen die Pflichtversicherung analog den Regelungen für “echte“ Dienstverhältnisse.
Kollektivverträge
Die erfolgte Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) ermöglicht es, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG in Kollektivverträge, Satzungen und Mindestlohntarife aufzunehmen.
Sie unterliegen Kollektivverträgen entweder durch Abschluss eigener Kollektivverträge oder ausdrückliche Einbeziehung in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge. Arbeitsrechtliche Gesetze (zum Beispiel Urlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz) nehmen freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer oftmals von ihrem Anwendungsbereich aus. Kommt es zur Einbeziehung dieser Personengruppe in bestehende Kollektivverträge, sind die kollektivvertraglichen Bestimmungen, die sich auf solche Gesetze beziehen, auf die Betroffenen nicht anwendbar.
Die Satzung eines ursprünglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages darf für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer nur Regelungen zu Mindestentgelten und Mindestbeträgen für Auslagenersätze enthalten.
Besteht am 01.01.2026 die Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberseite, erstreckt sich diese auch auf freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer bzw. deren Dienstgeberinnen und Dienstgeber. Eine automatische Einbeziehung freier Dienstnehmerinnen und freier Dienstnehmer in bestehende Kollektivverträge erfolgt nicht.
Bei neu geschlossenen freien Dienstverträgen ist im Dienstzettel der etwaig anwendbare Kollektivvertrag (bzw. der Mindestlohntarif oder die Satzung) und der Raum im Betrieb, in dem dieser zur Einsicht aufliegt, anzugeben.
Hinweis: Die Kündigungsregelungen und die Änderungen im ArbVG sind auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anzuwenden.
Autor: Mag. Daniel Leitzinger/ÖGK