Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025
Neuregelung der Trinkgeldpauschalen: Arbeitsrechtliche Änderungen
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die Trinkgeld nicht in bar erhalten, haben es deutlich schwieriger, darüber einen Überblick zu erlangen. Gleiches gilt bei betrieblichen Trinkgeld-Verteilsystemen. Aus diesem Grund wurden im Zuge der Neuregelung der Trinkgeldpauschalen entsprechende Informations- und Auskunftsrechte gesetzlich verankert (§ 2j Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG). Alles Wissenswerte dazu erfahren Sie in unserem Überblick.
Informationsrecht
- Besteht im Betrieb ein Trinkgeld-Verteilsystem, hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung über den Aufteilungsschlüssel – soweit dieser bekannt ist – zu informieren.
- Die Information kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
- Für am 01.01.2026 aufrechte Dienstverhältnisse ist der Aufteilungsschlüssel spätestens bis 28.02.2026 bekannt zu geben.
Auskunftsrecht
- Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Trinkgelder oder ist an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt, ist ihr bzw. ihm auf Anfrage eine schriftliche und vollständige Auskunft über bargeldlos eingenommene Trinkgelder in einem bestimmten Zeitraum zu übermitteln. Dabei sind die Gesamtsumme der im angefragten Zeitraum gegebenen Trinkgelder sowie der Aufteilungsschlüssel anzugeben. Diese Auskunft kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
- Das Auskunftsrecht entfällt, solange die bargeldlosen Trinkgelder am selben Arbeitstag oder zeitnah in bar ausgezahlt werden. Dabei erfolgt die Verteilung durch eine Dienstnehmerin bzw. einen Dienstnehmer, die bzw. der in die am jeweiligen Arbeitstag eingehobenen Trinkgelder Einsicht nehmen kann.
Anmerkung: Eine "zeitnahe" Verteilung kann sich etwa aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben. Endet zum Beispiel die Arbeitszeit einer Dienstnehmerin, bevor die zuständige Person das erhaltene Trinkgeld verteilt, ist eine Auszahlung am nächsten Arbeitstag der Dienstnehmerin zulässig.
- Das Auskunftsrecht bleibt bestehen, wenn leitende Angestellte oder andere Personen die Verteilung durchführen.
- Eine derartige Auskunft kann für maximal drei Jahre im Nachhinein verlangt werden. Ausgenommen davon sind Zeiträume, für die die Auskunft bereits nachweislich übermittelt wurde.
- Wird die Auszahlung des bargeldlosen Trinkgeldes für das Ende eines bestimmten Zeitraumes (von höchstens einem Jahr) vereinbart, besteht während dieses Zeitraumes kein Auskunftsanspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers.
Die erwähnten Bestimmungen können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden. Im Kollektivvertrag kann allerdings Näheres zur Umsetzung des Auskunftsrechts geregelt werden.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK
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