Mit dem BGBl. I Nr. 77/2025 wurde unter anderem die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung von bundesweit einheitlichen Trinkgeldpauschalen ab 01.01.2026 geschaffen.

Trinkgelder

In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht (§ 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG). Sie erhöhen im jeweiligen Beitragszeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage.

Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.

Trinkgeldpauschalen

Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden schon in der Vergangenheit für bestimmte Branchen Pauschalierungen festgelegt. Dadurch entfällt für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber die Verpflichtung zur Führung von Trinkgeldaufzeichnungen.

Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich geregelt.

Neue Pauschalen ab 01.01.2026

Entsprechend der Neuregelung des § 44 Abs. 3 ASVG hat die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nach Anhörung der Interessenvertretungen für folgende Branchen neue, bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt:


Hinweis:
Die bisher nur für Wien gültige Festsetzung für Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe und Bäder wurde mit 31.12.2025 aufgehoben.

Geltungsbereich

Grundsätzlich sind alle bei der ÖGK versicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Lehrlinge (Ausnahme: Personenbeförderungsgewerbe), die üblicherweise Trinkgelder erhalten, von den Festsetzungen erfasst. Diesen gleichgestellt sind auch Beschäftigte, die an Trinkgeldern innerbetrieblich – etwa durch betriebliche Trinkgeld-Verteilsysteme (Tronc-Systeme) – beteiligt werden.

Die Pauschalierungen gelten nicht in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld anfällt (zum Beispiel Studenten- und Seniorenwohnheime). 

Ausgenommen sind auch Beschäftigte mit erheblichen Abweichungen von den Pauschalbeträgen – nämlich wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. In derartigen Fällen sind die tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder heranzuziehen.

Hinweis:
Sämtliche Details und weitere (Ausnahme-)Bestimmungen sind den einzelnen Festsetzungen zu entnehmen.

Höhe

Die Pauschalbeträge, die ab 2029 jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst werden, sind Maximalbeträge. Damit ist sichergestellt, dass die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder nur dann herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag (Wegfall der bisherigen Öffnungsklausel nach oben). Etwaige spätere Nachzahlungen aus diesem Grund im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) werden damit ausgeschlossen.

Für Teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist eine Aliquotierung der jeweiligen Trinkgeldpauschale vorzunehmen (kaufmännische Rundung auf zwei Nachkommastellen).

Abwesenheitszeiten

Die Trinkgeldpauschalen sind auch während Abwesenheiten bis zu einem Monat (zum Beispiel Urlaub, Krankenstand) abzurechnen. Dies gilt auch für Zeiten eines Berufsschulbesuches. Bei Abwesenheiten über einem Monat entfallen die Pauschalbeträge. 

Arbeitsrechtliche Änderungen

Welche arbeitsrechlichen Änderungen die Neuregelung der Trinkgeldpauschalen mit sich bringt, können Sie hier nachlesen:

Neuregelung der Trinkgeldpauschalen: Arbeitsrechtliche Änderungen


Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK

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