Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025 (aktualisiert am 29.01.2026) sowie Newsletter Nr. 1/Jänner 2026
Fragen-Antworten-Katalog
Hier finden Sie eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung zu den bundesweit einheitlichen Trinkgeldpauschalen:
Fragen-Antworten-Katalog zu den Trinkgeldpauschalen
Fragen-Antworten-Katalog zu den Trinkgeldpauschalen (PDF, 187 KB)
Geltungsbereich
Grundsätzlich sind alle bei der ÖGK versicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Lehrlinge (Ausnahme: Personenbeförderungsgewerbe), die üblicherweise Trinkgelder erhalten, von den Festsetzungen erfasst. Diesen gleichgestellt sind auch Beschäftigte, die an Trinkgeldern innerbetrieblich – etwa durch betriebliche Trinkgeld-Verteilsysteme (Tronc-Systeme) – beteiligt werden.
Die Pauschalierungen gelten nicht in Betrieben, in denen typischerweise kein Trinkgeld anfällt (zum Beispiel Studenten- und Seniorenwohnheime).
Ausgenommen sind auch Beschäftigte mit erheblichen Abweichungen von den Pauschalbeträgen – nämlich wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. In derartigen Fällen sind die tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder heranzuziehen.
Hinweis: Sämtliche Details und weitere (Ausnahme-)Bestimmungen sind den einzelnen Festsetzungen zu entnehmen.
Höhe
Die Pauschalbeträge, die ab 2029 jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst werden, sind Maximalbeträge. Damit ist sichergestellt, dass die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder nur dann herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag (Wegfall der bisherigen Öffnungsklausel nach oben). Etwaige spätere Nachzahlungen aus diesem Grund im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) werden damit ausgeschlossen.
Für Teilzeitbeschäftigte bzw. nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist eine Aliquotierung der jeweiligen Trinkgeldpauschale vorzunehmen (kaufmännische Rundung auf zwei Nachkommastellen).
Abwesenheitszeiten
Die Trinkgeldpauschalen sind auch während Abwesenheiten bis zu einem Monat (zum Beispiel Urlaub, Krankenstand) abzurechnen. Dies gilt auch für Zeiten eines Berufsschulbesuches. Bei Abwesenheiten über einem Monat entfallen die Pauschalbeträge.
Arbeitsrechtliche Änderungen
Welche arbeitsrechlichen Änderungen die Neuregelung der Trinkgeldpauschalen mit sich bringt, können Sie hier nachlesen:
Neuregelung der Trinkgeldpauschalen: Arbeitsrechtliche Änderungen
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK