Bei Lehrlingen erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Lehrverhältnisses. Anders als bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern spielt das Ende des Entgeltanspruches hier keine Rolle. Die Pflichtversicherung knüpft ausschließlich an den rechtlichen Bestand des Lehrverhältnisses an (Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens – E-MVB 011-01-00-004). Dies gilt auch dann, wenn kein Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen besteht.

Beitragsgrundlage 

Als Beitragsgrundlage ist bei Lehrlingen grundsätzlich der Arbeitsverdienst – also das Entgelt – heranzuziehen. 

Die allgemeinen Beiträge sind für die Dauer der aufrechten Versicherung zu entrichten (§ 55 ASVG).

Ein unentschuldigtes Fernbleiben des Lehrlings und der damit einhergehende Entfall des Anspruches auf das Lehrlingseinkommen ändert daran nichts. Eine Abmeldung ist nur im Falle der Auflösung des Lehrverhältnisses erforderlich.

Bei Pflichtversicherten, die kein Entgelt erhalten, ist ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe von EUR 37,12 anzusetzen (§ 44 Abs. 6 lit. c ASVG). 

Die fixe Beitragsgrundlage kommt dann nicht zum Tragen, wenn trotz Wegfalls des Anspruches auf ein Lehrlingseinkommen Entgelt (in welcher Höhe auch immer) oder ein teilweiser Einkommensersatz (zum Beispiel Krankengeld) geleistet wird.

Betriebliche Vorsorge 

Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen während Zeiten eines unentschuldigten Fernbleibens ohne Zahlung eines Lehrlingseinkommens nicht an.

Die Unterbrechung der Betrieblichen Vorsorge kann in allen Fällen mit einer zeitlich begrenzten Änderungsmeldung vorgenommen werden.

Das Berufsausbildungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Lehrverhältnis beendet werden kann. 

 
Autor: ÖGK