Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025
Bilaterale Entsendung in einen Vertragsstaat
Wird eine unselbständig beschäftigte Person von einem Unternehmen eines Vertragsstaates vorübergehend in einen anderen Vertragsstaat entsendet, bleiben – bis zur jeweils vorgesehenen Höchstdauer – weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gültig.
Für die Entsendung ist für jeden Staat ein eigenes Entsendeformular erforderlich, das der zuständige Krankenversicherungsträger auf Antrag ausstellt. Die Entsenderegelungen gelten ausschließlich für unselbständig Beschäftigte.
Ob eine Entsendung vorliegt, ist nach den festgelegten Kriterien zu beurteilen.
Weitere Informationen: Entsendung
Beschäftigung in einem Vertragsstaat
Bei einer Beschäftigung in einem Vertragsstaat gilt das Territorialitätsprinzip: Die Versicherungspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Weitere Informationen: Territorialitätsprinzip
Besonderheiten und individuelle Bestimmungen bilateraler Abkommen
Jedes bilaterale Abkommen weist staatsspezifische Besonderheiten auf und muss daher für jeden Vertragsstaat gesondert betrachtet werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen – etwa zu Versicherungspflicht, Entsendung, Ausnahmen oder Leistungsansprüchen – sind im jeweiligen Abkommen detailliert geregelt und können sich in Inhalt und Umfang deutlich unterscheiden.
Eine Übersicht zu derzeit bestehenden bilateralen Abkommen sowie weitere Detailinformationen finden Sie unter: Tätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten
Weitere Verhandlungen
Mit weiteren Staaten finden laufend Abstimmungen und Verhandlungen über bilaterale Abkommen statt. So konnte bereits mit Japan ein bilaterales Abkommen abgeschlossen werden (gültig seit 01.12.2025). Derzeit werden beispielsweise mit der Mongolei, Kirgisistan, Brasilien und China ebenfalls Verhandlungen geführt.
Die vollständigen Verträge stehen Ihnen unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet" zur Verfügung.
Autorin: Heidrun Biermann/ÖGK