Die zwischenstaatliche Sozialversicherung regelt, welches Sozialversicherungsrecht gilt, wenn ­Menschen grenzüberschreitend arbeiten oder leben. Sie sorgt dafür, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Selbständige oder entsendete Personen ihre sozialen Rechte (zum Beispiel in der ­Krankenversicherung) auch dann behalten, wenn sie in mehreren Staaten tätig sind. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.

Tätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten

Bei einer Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs (sofern das Austrittsabkommen bzw. das Handels- und Kooperationsabkommen Anwendung findet) ist zu unterscheiden, ob mit dem betreffenden Staat ein bilaterales Abkommen besteht oder ob er als Drittstaat gilt.

Bilaterale Abkommen

Zwischen Österreich und mehreren Staaten, die weder Mitglied der EU noch des EWR sind, existieren bilaterale Abkommen. Diese regeln die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.

Diese Verträge sollen sozialversicherungsrechtliche Nachteile, die durch einen Auslandsaufenthalt entstehen können, ausgleichen oder verhindern, etwa im Zusammenhang mit Leistungsansprüchen.

Sie enthalten in der Regel unter anderem Bestimmungen zu folgenden Punkten:

  • sachlicher Geltungsbereich (Welche Rechtsvorschriften sind umfasst?),
  • persönlicher Geltungsbereich (Für welche Personen gilt das Abkommen?),
  • Leistungstransfer (Was passiert mit Geldleistungen bei Aufenthalt im Vertragsstaat?),
  • anzuwendende Rechtsvorschriften bei Erwerbstätigkeit im Vertragsstaat (Territorialitätsprinzip, Entsendung, Ausnahmen etc.) sowie 
  • Bestimmungen für Geld- und Sachleistungen bei Eintritt von Versicherungsfällen (Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Alter, Arbeitslosigkeit etc.).

Bilaterale Entsendung in einen Vertragsstaat

Wird eine unselbständig beschäftigte Person von einem Unternehmen eines Vertragsstaates vorübergehend in einen anderen Vertragsstaat entsendet, bleiben – bis zur jeweils vorgesehenen Höchstdauer – weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gültig.

Für die Entsendung ist für jeden Staat ein eigenes Entsendeformular erforderlich, das der zuständige Krankenversicherungsträger auf Antrag ausstellt. Die Entsenderegelungen gelten ausschließlich für unselbständig Beschäftigte.

Ob eine Entsendung vorliegt, ist nach den festgelegten Kriterien zu beurteilen.

Weitere Informationen: Entsendung

Beschäftigung in einem ­Vertragsstaat

Bei einer Beschäftigung in einem Vertragsstaat gilt das Territorialitätsprinzip: Die Versicherungspflicht richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Weitere Informationen: Territorialitätsprinzip

Besonderheiten und ­individuelle Bestimmungen bilateraler Abkommen

Jedes bilaterale Abkommen weist staatsspezifische Besonderheiten auf und muss daher für jeden Vertragsstaat gesondert betrachtet werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen – etwa zu Versicherungspflicht, Entsendung, Ausnahmen oder Leistungsansprüchen – sind im jeweiligen Abkommen detailliert geregelt und können sich in Inhalt und Umfang deutlich unterscheiden.

Eine Übersicht zu derzeit bestehenden bilateralen Abkommen sowie weitere Detailinformationen finden Sie unter: Tätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten

Weitere Verhandlungen

Mit weiteren Staaten finden laufend Abstimmungen und Verhandlungen über bilaterale Abkommen statt. So konnte bereits mit Japan ein bilaterales Abkommen abgeschlossen werden (gültig seit 01.12.2025). Derzeit werden beispielsweise mit der Mongolei, Kirgisistan, Brasilien und China ebenfalls Verhandlungen geführt. 

Die vollständigen Verträge stehen Ihnen unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet" zur Verfügung.

Autorin: Heidrun Biermann/ÖGK

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