Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025
Meldung der Arbeitszeit
Ab 01.01.2026 kommt es zu einer Änderung bei der Anmeldung zur Sozialversicherung: Das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit ist verpflichtend anzugeben.
Neues Datenfeld
Für regelmäßige und fallweise Beschäftigungen ist bei einer Anmeldung mit Meldedatum ab dem 01.01.2026 auch das Ausmaß der vereinbarten (wöchentlichen) Arbeitszeit zu übermitteln.
Die Arbeitszeit ist sowohl bei erstmaligem Beginn einer Beschäftigung als auch bei einer Wiederaufnahme (zum Beispiel nach einer Karenzierung) bekannt zu geben.
Das entsprechende Datenfeld wurde auf folgenden Sozialversicherungsmeldungen ergänzt:
- Anmeldung
- Richtigstellung Anmeldung
- Anmeldung fallweise beschäftigter Personen
Umsetzung in der Praxis
Die Angabe der vereinbarten Arbeitszeit erfolgt in Stunden mit kaufmännischer Rundung auf zwei Nachkommastellen.
Beispiel 1:
- Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit: 38 Stunden und 30 Minuten.
- Das Datenfeld ist mit "3850" zu belegen ("XX50" = 30 x 100 / 60).
Beispiel 2:
- Vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit: 15 Stunden und 40 Minuten.
- Das Datenfeld ist mit "1567" zu belegen ("XX67" = 40 x 100 / 60, kaufmännische Rundung).
Beispiel 3:
- Vereinbarte Arbeitszeit am Tag der fallweisen Beschäftigung: acht Stunden.
- Das Datenfeld ist mit "0800" zu belegen.
Kommt es im Laufe einer Beschäftigung zu einer Reduktion oder Erhöhung der Arbeitszeit (zum Beispiel Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer Vollversicherung), so ist diese Änderung nicht bekannt zu geben.
Besteht im Fall eines freien Dienstvertrages eine Vereinbarung über die Arbeitszeit, ist deren Ausmaß ebenfalls zu übermitteln. Andernfalls kann diese Angabe entfallen.
Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, ist die Normalarbeitszeit ohne Überstunden als vereinbarte Arbeitszeit zu melden.
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK