Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2025
Korrekte Erstattung der mBGM bei freien Dienstverhältnissen
Bei der Beschäftigung von freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmern kommt es teilweise zu Unklarheiten bei der Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM). Ein häufiger Grund ist die sogenannte mBGM ohne Verrechnung, die bei freien Dienstverhältnissen vermehrt zur Anwendung kommt. Alles Wissenswerte zum Thema erfahren Sie hier.
Bei Personen mit freien Dienstverträgen kommt es vor, dass sie für ihre Dienstleistungen einen Arbeitsverdienst erhalten, der für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat gebührt. Das gesamte Entgelt wird dabei erst nachträglich auf den Zeitraum bzw. die Kalendermonate der Leistungserbringung aufgeteilt (zum Beispiel bei einer Abrechnung nach Honorarnoten). Um in diesem Fall trotzdem fristgerecht eine mBGM erstatten zu können, ist der Tarifblock "ohne Verrechnung" zu wählen und als Verrechnungsgrundlage der Wert "1" einzutragen. Die Anmeldeverpflichtung wird dadurch abschließend erfüllt.
Der Tarifblock ohne Verrechnung kommt bei der Übermittlung der mBGM zur Anwendung, wenn
- für eine freie Dienstnehmerin bzw. einen freien Dienstnehmer das Entgelt für den Beitragszeitraum noch nicht feststeht oder
- der gesamte Arbeitsverdienst erst nachträglich auf den Zeitraum der Leistungserbringung aufgeteilt wird.
Nach erfolgter Entgeltleistung ist jede übermittelte mBGM ohne Verrechnung zu stornieren und durch eine mBGM mit Verrechnung zu ersetzen.
Meldefristen
Die Frist für die erste mBGM nach Erstattung der Anmeldung entspricht jener von echten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern.
- Anmeldedatum bis 15. des Monates: Vorlage der mBGM bis zum 15. im Folgemonat (Selbstabrechnerverfahren).
- Anmeldedatum ab 16. des Monates: Vorlage der mBGM bis zum 15. des übernächsten Monates (Selbstabrechnerverfahren).
Wurde für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer eine mBGM ohne Verrechnung übermittelt, beginnt die Meldefrist für die nachfolgende mBGM erst mit der Entgeltleistung, spätestens jedoch mit der Erstattung einer Abmeldung mit Beschäftigungsende.
Hinweis: Nach Erstattung der ersten mBGM ohne Verrechnung ist für alle nachfolgenden Beitragszeiträume ohne Entgeltleistung die Übermittlung einer mBGM ohne Verrechnung zulässig, aber nicht zwingend erforderlich.
Storno der mBGM ohne Verrechnung
Nach erfolgter Entgeltzahlung und Ermittlung des durchschnittlichen Entgeltes muss die erste bzw. müssen allfällige weitere mBGM ohne Verrechnung storniert werden. Bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Beitragszeitraumes sind für jeden betroffenen Kalendermonat die entsprechenden mBGM mit Verrechnung nachzureichen.
Storno der Anmeldung
Besteht wider Erwarten kein Entgeltanspruch (es erfolgen beispielsweise keine Geschäftsabschlüsse durch die freie Dienstnehmerin bzw. den freien Dienstnehmer), ist die seinerzeitige Anmeldung zu stornieren. Ebenso sind allfällig erstattete mBGM ohne Verrechnung zu stornieren.
Abmeldung "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht"
Wurde bereits eine mBGM mit Verrechnung vorgelegt und die freie Dienstnehmerin bzw. der freie Dienstnehmer hat bis auf Weiteres keinen Entgeltanspruch, sollte eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "SV-Ende – Beschäftigung aufrecht" erstattet werden. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich weiterhin aufrecht ist.
Erfolgt keine Abmeldung mit dem erwähnten Abmeldegrund, ist für den nachfolgenden Beitragszeitraum eine mBGM ohne Verrechnung vorzulegen. Nach erfolgter Entgeltleistung und Ermittlung des durchschnittlichen Entgeltes muss die erste bzw. müssen allfällige weitere mBGM ohne Verrechnung storniert werden. Der Arbeitsverdienst ist auf den Zeitraum der Leistungserbringung aufzuteilen. mBGM mit Verrechnung sind bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Beitragszeitraumes für jeden betroffenen Kalendermonat zu melden.
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK