Im Fall eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs einer bzw. eines nahen Angehörigen oder zur Entlastung einer pflegenden Person besteht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Möglichkeit, eine Pflegekarenz (gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsent­geltes) oder eine Pflegeteilzeit (gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes) zu vereinbaren. Wir haben die wichtigsten Infos für Sie zusammengefasst.

Voraussetzungen

Für den Antritt einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ununterbrochenes Dienstverhältnis von mindestens drei Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit. (Ausnahme: In einem Saisonbetrieb muss das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert haben und innerhalb von vier Jahren vor Antritt müssen Beschäftigungszeiten im selben Betrieb im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegen.)
  • Schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer.
  • Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antrittes Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde (bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Pflegegeldstufe 1).

Dauer

Da Pflegekarenz und Pflegeteilzeit Überbrückungsmaßnahmen dar­stellen, ist die Dauer auf einen Monat bis maximal drei Monate gesetzlich festgelegt.

Eine entsprechende Vereinbarung kann grundsätzlich nur einmal für dieselbe zu pflegende/betreuende Person abgeschlossen werden. Nur im Fall einer Erhöhung des Pflegebedarfs um mindestens eine Pflegegeldstufe ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit zulässig.

Für die Pflege und/oder Betreuung derselben Person können auch mehrere nahe Angehörige eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit vereinbaren. So können etwa zwei Geschwister für denselben Elternteil für unterschiedliche Zeiträume jeweils eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für die Dauer von bis zu drei Monaten – also insgesamt für bis zu sechs Monate – vereinbaren. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs ist eine erneute Vereinbarung für dieselbe Angehörige bzw. denselben Angehörigen möglich.

Achtung:
Das Pflegekarenzgeld gebührt maximal zwölf Monate pro pflegebedürftiger Person (bei Inanspruchnahme durch zumindest zwei nahe Angehörige und neuerlicher Vereinbarung auf Grund der Erhöhung des Pflegebedarfs).

Rechtsanspruch

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben unter folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen:

  • Die allgemeinen Voraussetzungen (Mindestbeschäftigungsdauer etc.) sind erfüllt.
  • Zum Zeitpunkt des Antrittes sind mehr als fünf Beschäftigte im Betrieb tätig.
  • Sobald der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginnes der beabsichtigten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie bzw. er dies der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber mitzuteilen.
  • Auf Verlangen sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden/betreuenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.


Kommt in den ersten beiden Wochen keine Vereinbarung über eine Verlängerung zustande, so hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen.

Die auf Grund des Rechtsanspruches verbrachten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer einer vereinbarten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anzurechnen. 

Gegenüberstellung Pflegekarenz - Pflegeteilzeit

Pflegekarenz Pflegeteilzeit
MerkmaleDie Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird auf Null reduziert. Das Dienstverhältnis bleibt arbeitsrechtlich aber weiterhin aufrecht

Die Arbeitszeit einer bzw. eines vormals vollversicherungspflichtigen Beschäftigten wird entsprechend reduziert, wobei die vereinbarte ­wöchentliche Normal­arbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten darf. Diese Herabsetzung kann zwei Folgen haben:

Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bleibt über der Geringfügigkeitsgrenze.

Das Entgelt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers sinkt auf bzw. unter die Geringfügigkeitsgrenze.

Meldungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers

Es ist eine Anmeldung mittels Familien­hospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung erforderlich. Wählen Sie unter Karenz­art den Eintrag "Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts ab 01.01.2014" aus. Führen Sie ­keine (zusätzliche) Abmeldung von der Pflichtversicherung durch.

Für die Abmeldung von der Pflegekarenz übermitteln Sie die Familienhospizkarenz/Pflege­karenz Abmeldung.


Es sind keine ­Meldungen durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber erforderlich.

 

Es ist eine Anmeldung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung erforderlich. Wählen Sie unter Karenz­art den Eintrag "Pflegeteilzeit mit Herabsetzung des Entgelts unter die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2014" aus. Führen Sie keine (zusätzliche) Abmeldung von der Pflichtversicherung durch.

Die Änderung von einem vollversicherungspflichtigen zu einem gering­fügigen Beschäftigungsverhältnis kann gemeldet werden, solange noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für den betreffenden Beitragszeitraum erstattet wurde.

Für die Abmeldung von der Pflegeteilzeit übermitteln Sie die Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Abmeldung.

Hinweis: Sämtliche Meldungen zur Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit sind binnen sieben Tagen nach dem Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses zu erstatten.

Beträge

Es sind weder Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) noch Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu entrichten.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat die SV-Beiträge vom verminderten Entgelt zu leisten.

 

Für die geringfügige Beschäftigung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber weiterhin den Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten.

Achtung: Die BV-Beiträge sind auf Basis des monatlichen Entgeltes vor ­Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten.

Soziale Absicherung

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt trotz des karenzierten Dienstverhältnisses auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) kranken- und pensionsversichert.

(Anmerkung: Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sowie die BV-Beiträge werden vom Bund auf Basis fiktiver Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlagen getragen.)

Pflegekarenzgeld kann beim Sozial­ministeriumservice ­beantragt werden.



Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bleibt auf Grund des Dienstverhältnisses kranken-, pensions- und unfallversichert.

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienst­nehmer bleibt (trotz des nunmehr geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) nicht nur unfallversichert, sondern auf Grund der Bestimmungen des AlVG auch kranken- und pensionsversichert.

(Anmerkung: Die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge werden vom Bund auf Basis fiktiver Beitragsgrundlagen ­getragen.)

Aliquotes Pflegekarenzgeld kann beim Sozialministeriumservice ­beantragt werden.

Dieses aliquote Pflegekarenzgeld führt zu einer zusätzlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung. (Anmerkung: Die Beiträge ­hierzu werden vom Bund ­getragen. Diesbezüglich ist keine Meldung durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber vorgesehen.)


Weitere Informationen sowie Beispiele zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für melde- und beitragsrechtliche Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen bundesweit".

Auskünfte zu allgemeinen Fragen erhalten Sie beim Sozialministeriumservice.


Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK

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