Zum Jahreswechsel sind neben den laufend zu übermittelnden Meldungen zusätzlich folgende zu erstatten.

Lohnzettel Finanz

Der Lohnzettel Finanz ist per elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an das Finanzamt zu übermitteln. Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer ist dem Finanzamt statt des Lohnzettels Finanz eine Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu übersenden.

Meldefristen: Die Übermittlung des Lohnzettels Finanz hat grundsätzlich mittels ELDA bis Ende Februar 2026, die Übersendung in Papierform bis Ende Jänner 2026 zu erfolgen. Da der 28.02.2026 auf einen Samstag fällt, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (02.03.2026). Gleiches gilt für die Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988. 

Schwerarbeitsmeldung

Leisten weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr bzw. männliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, Tätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, ist eine Schwerarbeitsmeldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten.

Meldefrist: Die Schwerarbeitsmeldung 2025 ist frühestens Anfang Jänner und spätestens Ende Februar 2026 mittels ELDA zu übermitteln. Da der 28.02.2026 auf einen Samstag fällt, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (02.03.2026).

Ab 01.01.2026 werden Pflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal) als Schwerarbeit anerkannt, sofern dabei nicht überwiegend Verwaltungstätigkeiten 
verrichtet werden. Zudem gilt jeder Kalendermonat als Schwerarbeitsmonat, in dem die Pflegetätigkeiten für zumindest zwölf Tage im Schichtdienst ausgeübt werden. Erfasst sind auch Teilzeitkräfte ab einem Beschäftigungsausmaß von 50 Prozent.

Adresse der Arbeitsstätte

Die Adresse der Arbeitsstätte am 31.12. oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres ist an die Statistik Austria zu melden. 

Meldefrist: Die Meldung der Adresse der Arbeitsstätte hat mittels ELDA bis Ende Februar 2026 zu erfolgen. Da der 28.02.2026 auf einen Samstag fällt, endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (02.03.2026).

Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK