Neben der Erhöhung der Anspruchslöhne einigen sich die Kollektivvertragsparteien bei ihren Verhandlungen mitunter auf die Gewährung von Einmalzahlungen bzw. auf sich wiederholende Prämien. Diese dienen unter anderem in wirtschaftlich angespannten Zeiten zur Sicherung der persönlichen Kaufkraft der Beschäftigten. Im Regelfall sind diese Zahlungen für einen bestimmten Zeitraum, zumeist bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung, vorgesehen. Ob es sich dabei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht um einen laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung handelt, erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Sonderzahlung

Sonderzahlungen sind Bezüge, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden und bei denen mit einer Wiederkehr gerechnet werden kann.

Es gilt zu prüfen, ob Gesetze, Kollektivverträge, Vereinbarungen etc. eine regelmäßige Wiederkehr der Bezüge vorsehen. Ist dies nicht der Fall, muss beurteilt werden, ob sich nach objektiven Gesichtspunkten eine gewisse Regelmäßigkeit ableiten lässt bzw. erwartet werden kann.

Praxis-Beispiel

In den Kollektivverträgen der Metalltechnischen Industrie ist die Auszahlung von Kaufkraftsicherungsprämien in zwei Tranchen wie folgt festgelegt:

  • Die erste Prämie wird mit der Abrechnung für Dezember 2025 ausbezahlt, sofern das Dienstverhältnis am 31.10.2025 arbeitsrechtlich aufrecht war und am 30.11.2025 dem Grunde nach eine Arbeits- bzw. Entgelt- oder Entgeltfortzahlungspflicht besteht.
  • Die zweite Prämie wird mit der Abrechnung für Juli 2026 ausbezahlt, sofern das Dienstverhältnis am 31.10.2025 arbeitsrechtlich aufrecht war und am 30.06.2026 dem Grunde nach eine Arbeits- bzw. Entgelt- oder Entgeltfortzahlungspflicht besteht.

Die übrigen Regelungen für die beiden Prämien sind ident (zum Beispiel Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigten, kein Anspruch während bestimmter entgeltfreier Zeiträume).

Lehrlinge haben grundsätzlich nur Anspruch auf die erste Kaufkraftsicherungsprämie.

Beurteilung
Bei beiden Prämien sind die Voraussetzungen für eine Abrechnung als Sonderzahlung erfüllt:

  • Es handelt sich inhaltlich – abgesehen von den unterschiedlichen Stichtagsregelungen – um die gleiche Prämienart.
  • Die Prämien werden in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt. Aus Sicht der ersten Prämie ist mit einer wiederkehrenden Zahlung – nämlich der zweiten Prämie – zu rechnen. Die im Jahr 2026 auszuzahlende Prämie steht daher mit der ersten Prämie in Zusammenhang und ist ebenfalls als Sonderzahlung zu werten. 
  • Sollte die bzw. der Beschäftigte vor der Fälligkeit der zweiten Prämie austreten oder in Pension gehen, ändert dies in objektiver Betrachtung der Zahlung nichts an der Beurteilung als Sonderzahlung.

Da Lehrlinge von vornherein nur Anspruch auf die erste Kaufkraftsicherungsprämie haben, ist diese als laufender Bezug abzurechnen.

Gut zu wissen

Bei einmaligen Prämien, die in der Vergangenheit bereits öfters in verschiedenen Kollektivverträgen geregelt wurden, ist mangels objektiv erwartbarer Wiederkehr von laufenden Bezügen auszugehen.


Bei der Beurteilung der Verminderung bzw. des Entfalles des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei geringem Einkommen sind laufende Bezüge und Sonderzahlungen im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Für in einem Kalendermonat ausbezahlte Sonderzahlungen ist dabei, auch wenn sie sich aus mehreren "Bezugsarten" zusammensetzen (zum Beispiel Urlaubsgeld, Kaufkraftsicherungsprämie), die Gesamtsumme heranzuziehen. Dasselbe gilt für laufende Bezüge (zum Beispiel Monatslohn, Einmalprämie).

Autor: ÖGK