Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
| Persönlicher Geltungsbereich: | Das Abkommen gilt für - Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und
- andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten.
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| Allgemeine Bestimmungen: | - Für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig ist, gelten grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
- Für eine Person, für die die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, wird eine Versicherung nach japanischem Recht nicht für den Zugang zur Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
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| Entsende- bzw. Sonderbestimmungen: | - Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten und der im Gebiet dieses Staates von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Staat beschäftigt ist, von diesem Dienstgeber von diesem Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet und
- schließt er keinen Dienstvertrag im anderen Vertragsstaat ab oder
- schließt er einen Dienstvertrag mit einem Dienstgeber mit Niederlassung im anderen Vertragsstaat, obwohl er weiterhin den Weisungen des Dienstgebers mit Niederlassung im ersten Vertragsstaat unterliegt,
gilt während der ersten fünf Jahre Folgendes:
- In der Pensions- und Arbeitslosenversicherung gelten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Entsendestaates.
- In der Krankenversicherung gelten die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten (Doppelversicherung).
- Bei einer Entsendung nach Österreich gelten zudem die Rechtsvorschriften der österreichischen Unfallversicherung.
- Die oben genannten Entsendebestimmungen gelten nur, wenn ein in Japan von einem Dienstgeber mit Niederlassung in Japan beschäftigter Dienstnehmer den japanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Pensionsversicherung (Nationale Pension oder Pensionsversicherung der Angestellten) unterliegt.
- Für einen auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr beschäftigten Dienstnehmer gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Dienstgeber seinen Sitz hat.
- Für die Besatzung eines Seeschiffes gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt. Die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten, wenn die Beschäftigung durch einen Dienstgeber mit Niederlassung in diesem Vertragsstaat erfolgt und die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Vertragsstaat hat, dessen Flagge das Schiff führt.
- Für Beamte oder Personen, die als solche behandelt werden, existieren weitere Sonderbestimmungen.
- Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963.
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| Formular: | A/J 1 |
| Ausnahmen: | Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich die Weitergeltung der Entsendebestimmungen vorsehen, wenn die Entsendedauer fünf Jahre überschreitet. Darüber hinausgehende Ausnahmen sind möglich. |