Veröffentlichung: Newsletter Nr. 10/Oktober 2025
"Lehre & Sport": Wissenswertes zum Ausbildungsmodell
Die maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Ausbildungsmodell "Lehre & Sport" können Sie im folgenden Beitrag nachlesen.
Rechtsgrundlage
Beim Modell "Lehre & Sport" handelt es sich um ein Dualsystem, in dem eine Fachkräfteausbildung mit einer Sportausbildung kombiniert werden kann. Den rechtlichen Rahmen bildet § 13 Abs. 1a des Berufsausbildungsgesetzes bzw. § 16 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024.
Bei diesem Ausbildungsmodell wird die Lehrzeit verlängert, und zwar um jene Tage, an denen der Lehrling durch die sportbedingte Ausbildung im Betrieb ausfällt. Für die Zeiten des Trainings und der Wettkämpfe wird der Lehrling gegen Entgeltentfall freigestellt. Diese temporäre Freistellung kommt einer vorübergehenden Karenzierung für einen bestimmten Zeitraum gleich.
Für die Dauer der Freistellung besteht für den Lehrling kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes durch die Lehrberechtigte bzw. den Lehrberechtigten.
Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung des Lehrlings bleibt für die Dauer der sportbedingten Karenzierung bestehen. Sie ist ausschließlich an den rechtlichen Bestand des Lehrverhältnisses geknüpft und endet daher erst mit dem Ende des Lehrverhältnisses (Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens – E-MVB 011-01-00-004). Solange also das Lehrverhältnis nicht gelöst wird, unterliegen Lehrlinge unabhängig davon, ob ein Entgeltanspruch besteht oder nicht, der Pflichtversicherung.
Beitragsgrundlage
Das Lehrlingseinkommen gilt sozialversicherungsrechtlich als Entgelt und damit als Beitragsgrundlage. Für die Zeit der Pflichtversicherung ohne Entgelt ist als fixe Beitragsgrundlage der im § 44 Abs. 6 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als täglicher Arbeitsverdienst festgelegte Betrag (2025: 34,59 Euro) heranzuziehen. Die Beiträge sind zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen.
Betriebliche Vorsorge
Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge fallen während der Karenzierung ohne Entgelt nicht an.
Die Unterbrechung der Betrieblichen Vorsorge kann in allen Fällen mit einer zeitlich begrenzten Änderungsmeldung vorgenommen werden.
Beispiel:
in Angestelltenlehrling nimmt in der Zeit vom 01.11.2025 bis 30.11.2025 an einem Trainingslager teil. Die Pflichtversicherung bleibt bestehen. Mangels ausbezahlten Lehrlingseinkommens ist die Zeit der Betrieblichen Vorsorge mittels zeitlich begrenzter Änderungsmeldung zu unterbrechen. Die Felder der Änderungsmeldung sind wie folgt zu belegen:
- "Änderung ab": 01.11.2025
- "Änderung bis": 30.11.2025
- "Betriebliche Vorsorge": Nein
Als allgemeine Beitragsgrundlage sind 1.037,70 Euro (34,59 Euro x 30) heranzuziehen. In der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November ist für den Zeitraum der sportlichen Ausbildung ohne Anspruch auf das Lehrlingseinkommen kein Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge abzurechnen.
Autor: ÖGK