Eine Mitarbeiterin wird am 21.08.2025 63 Jahre alt. Ein Anspruch auf eine Alterspension besteht bereits seit 01.09.2022. Mit 31.07.2025 tritt sie anlässlich ihrer Pensionierung aus dem Dienstverhältnis aus und ­erhält ab 01.08.2025 eine Pension. Die Beschäftigte hat noch ­einen ­offenen Urlaub von drei Monaten. Durch die Urlaubsersatzleistung verlängert sich die Pflichtversicherung bis Ende Oktober 2025. Für den Zeitraum vom 01.08.2025 bis 31.10.2025 liegen somit parallel ein Pensionsbezug und eine Pflichtversicherung auf Grund der Urlaubsersatzleistung vor. 

Darf für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung der Abschlag A22 "Reduktion DN-Anteil PV" angewendet werden? Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Mitarbeiterin bereits ab 01.07.2025 eine Pension erhalten und somit im Juli 2025 parallel ein Pensionsbezug und eine Pflichtversicherung auf Grund der Erwerbstätigkeit bestehen würden?

Grundsätzlich gilt: Für Pensionistinnen und Pensionisten, die neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung bis maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (§ 54b Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Da die Mitarbeiterin mit 31.07.2025 aus dem Dienstverhältnis austritt und sich die Pflichtversicherung nur auf Grund der Urlaubsersatzleistung verlängert, kommt die Anwendung des Abschlages A22 nicht in Betracht.

Für den Fall, dass die Dienstnehmerin bereits ab 01.07.2025 eine Pension bezieht, kann der Abschlag A22 im Juli 2025 angewendet werden, da sie neben dem Pensionsbezug eine Erwerbstätigkeit ausübt. Für die Zeit der Verlängerung der Pflichtversicherung auf Grund der Urlaubsersatzleistung ist auf den Ausgangssachverhalt zu verweisen – eine Anwendung des Abschlages A22 kommt nicht in Betracht. 

Die Redaktion

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK